Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/108: Verordnungsanpassungen im Rahmen der neuen Finanzierung und Ausbaus der Bahninfrastruktur (FABI) · 26 Seiten

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Aktenzeichen: BAV-200-00001/00008/00004/00005/00004/00001/00003

Zufahrtsgleise zum Bahnhof möglich. Dies wiederum ermöglicht den Verzicht auf eine Überwerfung. Die zeitliche Nähe ist dabei gegeben, wenn eine vermiedene Investition innerhalb von einem Angebotsschritt nach der Grundinvestition realisiert worden wäre. Die räumliche Nähe ist die effektive geografische Nähe innerhalb einer Planungsregion. Der funktionale Zusammenhang ergibt sich durch die erwiesene Wirkung auf Angebot und Infrastruktur

Die anteiligen Folgekosten für Betrieb und Substanzerhalt sind ebenfalls durch den Dritten zu tragen. Der Berechnungshorizont von 40 Jahren spiegelt einen Mix aus langlebigen Ingenieurbauten wie Brücken und Mauern, Anlagen mit mittlerer Lebensdauer wie Perronanlagen und Fahrbahn sowie Anlagen mit kurzer Lebensdauer wie Sicherungs- und Telekomanlagen.

Die Infrastrukturbetreiberin muss durch geeignete Vorkehrungen, wie beispielsweise Rückstellungen, sicherstellen, dass die Beiträge Dritter an die Folgekosten auch vertragsgemäss eingesetzt werden. Es besteht sonst die Gefahr, dass dem Bund schleichend über die Leistungsvereinbarungen, trotz dem oben erwähnten Grundsatz, im Laufe der Zeit Mehrkosten entstehen.

Massnahmen Dritter sind nicht nur im Bereich des Ausbaus möglich, sondern können ebenfalls Substanzerhaltungsprojekte betreffen. Beispielsweise kann ein Kanton Anforderungen an Perronanlagen, welche über den vom BAV festgelegten Standard hinausgehen, als alternative Massnahme finanzieren.

Die erwähnten Regeln finden auch Anwendung, wenn eine Eisenbahninfrastruktur aufgrund von Anforderungen eines Bauvorhabens Dritter angepasst werden muss. Beispielsweise wenn eine Vergrösserung eines Industrieunternehmens zu einer Verschiebung einer Gleisanlage führt.

Art. 35 Berichterstattung und Überwachung des Ausbaus

Der Art. 58d EBG sieht vor, dass für die Umsetzungsvereinbarungen Ausführungsvorschriften über das Controlling der Leistungen, Kosten, Finanzen und Termine gemacht werden. Art. 58e EBG verlangt eine jährliche Berichterstattung über die Verpflichtungskreditsituation sowie den Stand und weiteren Ablauf der Arbeiten.

Artikel 35 präzisiert nun, dass das BAV die Details zur Überwachung des Ausbaus in einer Richtlinie regelt. Damit das BAV seinen Auftrag zur Berichterstattung im Rahmen der Überwachung erfüllen