Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/108: Verordnungsanpassungen im Rahmen der neuen Finanzierung und Ausbaus der Bahninfrastruktur (FABI) · 26 Seiten

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Aktenzeichen: BAV-200-00001/00008/00004/00005/00004/00001/00003

Art. 6 Controllingprozess

Der neue Artikel beschreibt das grundsätzliche Vorgehen zur Steuerung des gesamten Prozesses der Bestellung und Finanzierung von Betrieb, Substanzerhalt und Ausbau der Eisenbahninfrastruktur und ersetzt damit Artikel 13 KFEV. Der Bund trägt die Hauptlast der Finanzierung der Eisenbahninfrastruktur. Daher wird das BAV diesen Prozess koordinieren. Die Kantone sind in der Planung eingebunden (siehe 4. Abschnitt der KPFV). Der Begriff «Controlling» wird als Beherrschung, Lenkung, Steuerung und Regelung von Prozessen verstanden und umfasst damit weit mehr als nur die Kontrolle. Absatz 2 erläutert übergeordnet die einzelnen Phasen des Prozesses: Planung, Umsetzung, Überprüfung (Monitoring) und Massnahmen. Die einzelnen Phasen werden im 3. bis 10. Abschnitt der KPFV näher erläutert. Der Controllingprozess wird als ein abgeschlossener Regelkreis verstanden, d.h. allfällige Massnahmen sollen bei der nächsten Planung berücksichtigt werden. Die Fristen für die einzelnen Phasen werden durch das BAV festgelegt. Die für die Planung verantwortlichen Stellen werden in den Art. 13 und 15 definiert.

2. Abschnitt: Konzessionierung

Dieses Kapitel entspricht grundsätzlich dem 3. Abschnitt: Konzession aus der früheren KFEV (neue Art. 7–12; bisher Art. 3–8).

3. Abschnitt: Planung des Substanzerhalts

Art. 13 Substanzerhalt der Eisenbahninfrastruktur

Die eigentliche Substanzerhaltungsplanung ist Sache der Infrastrukturbetreiberin. Diese stellt auch die Abstimmung zwischen den Massnahmen eines Ausbauschrittes und den Projekten des Substanzerhalts gemäss Vorgaben des BAV sicher. Unter den Substanzerhalt im weiteren Sinn fallen nicht nur Bau- und Unterhaltsmassnahmen, sondern auch Anpassungen, Umnutzungen und Rückbau von Anlagen.