Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/108: Verordnungsanpassungen im Rahmen der neuen Finanzierung und Ausbaus der Bahninfrastruktur (FABI) · 26 Seiten
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Aktenzeichen: BAV-200-00001/00008/00004/00005/00004/00001/00003
Die Rückzahlung der Vorfinanzierung erfolgt grundsätzlich spätestens zu dem Zeitpunkt, welcher aufgrund der ursprünglichen Terminplanung (bei einer Realisierung ohne Vorfinanzierung) vorgesehen war. Rückzahlungen, welche über einen noch nicht genehmigten Verpflichtungskredit erfolgen sollen, können nicht terminiert werden. Mit dem Begriff «grundsätzlich» sollen Abweichungen vom vereinbarten Zahlungsplan möglich werden. Insbesondere könnten bei einem absehbaren Liquiditätsüberschuss kurzfristig alle Vorfinanzierungen im gleichen Masse verringert werden. Der Zeitpunkt der Rückzahlung hängt also von der ursprünglichen Terminplanung ab. Diese Terminplanung wird vom BAV zusammen mit den Infrastrukturbetreiberinnen nach dem Entscheid über einen Ausbauschritt erstellt. Sie berücksichtigt insbesondere die verfügbaren Bauintervalle und die Liquidität des Fonds. Dank der so vorgesehenen Vorfinanzierung, ist die Liquidität des Fonds nicht mehr massgebend und die Terminplanung kann angepasst werden.
Art. 34 Finanzierung zusätzlicher und alternativer Massnahmen
Wie von Art. 58b EBG gefordert, dürfen dem Bund sowohl während der Bau- wie auch der Betriebsphase keine Mehrkosten entstehen. Die Berechnung der Kostenbeteiligung der Kantone oder des Dritten ist das zentrale Element dieser Vorgabe. Die Berechnung soll die effektiven Verhältnisse so gut wie möglich abbilden. Dazu wird eine detaillierte dynamische Berechnung durchgeführt, in der sowohl die Investitions- wie auch die Folgekosten in Jahrestranchen hinterlegt werden. Das BAV regelt die Einzelheiten ausführlich in einer BAV-Verordnung. Die auf Stufe Verordnung festgelegten Grundsätze bilden dabei den Kern der Berechnungsmethode.
Die Grundannahmen zur Teuerung und zum Kalkulationszinssatz beeinflussen das Rechenergebnis wesentlich. Um keine falschen Anreize zu setzen und die Gleichbehandlung aller Dritten zu gewährleisten, gibt das BAV diese Werte verbindlich vor. Die Berechnung der Teuerung basiert auf Vergangenheitswerten des Landesindex der Konsumentenpreise. Es wird die auf 25 Jahre zurückgerechnete durchschnittliche Wachstumsrate verwendet. Dies ergibt zurzeit gerundet 1.5%. Die Berechnung des Kalkulationszinssatzes basiert auf der Rendite von Bundesanleihen. Es wird die auf 25 Jahre zurückgerechnete durchschnittliche Rendite von Anleihen mit 10 jähriger Laufzeit verwendet. Dies ergibt zurzeit gerundet 3.5%.
Den zusätzlichen, durch den Dritten ausgelösten, Investitionskosten, können vermiedene Investitionen gegengerechnet werden. Dazu ein Beispiel: Der Dritte finanziert die Mehrkosten eines Tiefbahnhofs gegenüber der Erweiterung des oberirdischen Bahnhofs. Dadurch ist eine bessere Entflechtung der