Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/108: Verordnungsanpassungen im Rahmen der neuen Finanzierung und Ausbaus der Bahninfrastruktur (FABI) · 26 Seiten
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Aktenzeichen: BAV-200-00001/00008/00004/00005/00004/00001/00003
Art. 33 Vorfinanzierung beschlossener Massnahmen
Art. 58c EBG ermöglicht den betroffenen Kantonen und Dritten, Vereinbarungen über die Vorfinanzierung der beschlossenen und finanzierten Massnahmen abzuschliessen. Dritte können beispielsweise Gemeinden oder Gemeindeverbände, Planungsregionen oder andere öffentliche Körperschaften sowie Unternehmen sein. Der Artikel 58c EBG beeinflusst dabei einzig die Finanzierung und ändert nichts am normalen Prozess zur Realisierung der Massnahmen. Insbesondere werden die Rollen und die Verantwortlichkeiten bei der Vorfinanzierung unverändert belassen.
Der Bund übernimmt die Federführung bei der Steuerung (Projektierung, Realisierung) sämtlicher vorfinanzierten Projekte. Dazu werden mit den Eisenbahnunternehmen oder Dritten Umsetzungsvereinbarungen abgeschlossen. Die entsprechenden Bestimmungen dazu sind in Art. 48e und 48f EBG geregelt.
Bei einer Vorfinanzierung übernehmen die Kantone oder Dritte die Finanzierung, wofür eine Vorfinanzierungs-Vereinbarung abgeschlossen wird. Die Vorfinanzierungs-Vereinbarung zwischen Eisenbahnunternehmen, Kantonen oder Dritten kann ausschliesslich die Bereiche «Finanzierung» und «Terminplanung» (früher als vom BAV geplant) tangieren. Insbesondere erhält der Vorzufinanzierende keine Kompetenzen, um über Varianten zu entscheiden, sondern nur ein Mitwirkungsrecht wie dies bei einer direkt finanzierten Massnahme üblich ist.
Das BAV wird bei einem Gesuch auf Vorfinanzierung die Zweckmässigkeit nicht grundsätzlich überprüfen müssen. Die Massnahmen, welche vorfinanziert werden können, sind in den Ausbauschritten enthalten und berücksichtigen die Langfristperspektive Bahn. Hingegen ist es denkbar, dass das BAV den geplanten Erhaltungsmassnahmen und Ausbauten den Vorrang einräumt. Falls aus betrieblichen Gründen zu wenige Bauintervalle zur Verfügung stehen oder falls zu wenige Ressourcen für eine qualitativ hochstehende Projektierung vorhanden sind, wird das BAV entsprechende Gesuche um Vorfinanzierung ablehnen müssen. Massnahmen, von denen erst die Projektierung vom Bund beschlossen worden sind, können ebenfalls in gleicher Art vorfinanziert werden.
Massnahmen für kleinere Einzelinvestitionen und betriebliche Anlagen können ebenfalls vorfinanziert werden, sofern diese für die Erreichung des Angebotsschrittes erforderlich und vom Bund finanziert sind. Das BAV ist dafür besorgt, dass bei der Kreditüberwachung die vorfinanzierten Beträge mitberücksichtigt werden, so dass die geplante Rückzahlung innerhalb des freigegebenen Kreditrahmens jederzeit möglich wäre.