Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/108: Verordnungsanpassungen im Rahmen der neuen Finanzierung und Ausbaus der Bahninfrastruktur (FABI) · 26 Seiten
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Aktenzeichen: BAV-200-00001/00008/00004/00005/00004/00001/00003
über den Zustand, die Be- und Auslastung der Infrastruktur, die Trassenerlöse, den Stand der vereinbarten Investitionen und den Einbezug der Eisenbahnverkehrsunternehmen zu berichten. Das BAV kann diese Berichte auswerten, zusammenfassen und einen Bericht hierüber veröffentlichen, wie dies bereits heute für ausgewählte Kennzahlen erfolgt. Das BAV behält sich vor, bei Abweichungen (Ziele, Termine) Massnahmen zu fordern oder finanzielle Leistungen zurückzufordern. Dies ist im Einzelfall festzulegen. Neu wird der Absatz 5 aufgenommen. Dieser legt fest, dass bei grösseren Projekten,
deren Bau erhebliche Risiken aufweisen, besondere Bestimmungen zur Berichterstattung und Überprüfungen von Ausbauprojekten angewendet werden können nach Art. 35 Abs. 2. Unter erheblichen Risiken werden insbesondere geologische Risiken verstanden.
7. Abschnitt: Finanzierung des Ausbaus
Art. 30 Grundsätze
In Artikel 30 werden die Grundsätze in Zusammenhang mit dem Ausbau der Eisenbahninfrastruktur aufgeführt. Eine der wichtigsten Aufgaben des BAV ist es, die in einem Bundesbeschluss vorgesehen Massnahmen innerhalb der vorgesehenen Terminspanne umzusetzen. Dabei geht es im Wesentlichen darum, die vom Parlament gewünschten Massnahmen zu konkretisieren und anschliessend umzusetzen.
Das BAV plant deshalb die Umsetzung der beschlossenen Massnahmen vorausschauend. Insbesondere geht es darum von Beginn weg sicherzustellen, dass die angestrebte Funktionalität der Eisenbahninfrastruktur realisiert werden kann und das geplante Angebot mit einer grossen Verfügbarkeit und Zuverlässigkeit fahrbar wird. Zudem gilt es, den vom Parlament vorgegebenen Kredit- und Terminrahmen einzuhalten.
Das BAV kann diese Aufgabe jedoch nicht ohne die betroffenen Infrastrukturbetreiberinnen übernehmen. Es ist deshalb vorgesehen, mit den Infrastrukturbetreiberinnen entsprechende Umsetzungsvereinbarungen abzuschliessen.
Die Umsetzungsvereinbarungen ermöglichen es dem BAV sich auf die Planung, Steuerung und Überwachung zu konzentrieren, während die Infrastrukturbetreiberinnen für die Projektentwicklung und deren Realisierung zuständig sind.