Bericht 1 2
Vernehmlassung 2014/157: Änderung der Tierseuchenverordnung (TSV), der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) und der Tierschutzverordnung (TSchV) · 20 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 16Fedlex · Erläuternder Bericht
durch die gegenwärtige Regelung ein Konflikt mit dem Bodenseeabkommen (SR 0.923.31), da die übrigen Bodenseestaaten die Entsorgung von Fischabfällen im See verbieten. Es soll daher künftig wieder die Rechtslage analog derjenigen vor der Totalrevision gelten. Die Kantone sollen aber weiterhin die Möglichkeit erhalten, in eigener Verantwortung die Entsorgung von Fischabfällen im See zu erlauben. Neu soll die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt die Möglichkeit einer kantonalen Bewilligung jedoch ausser mit der Fischereiaufsichts- zusätzlich auch mit der Umweltschutzbehörde absprechen.
Art. 25 Abs. 1 Bst. e
Anpassung aufgrund der Änderung von Artikel 3 Buchstaben f und g. Die Kantone sollen weiterhin in der jeweiligen Betriebsbewilligung festhalten können, welche Tierarten auf dem Tierfriedhof vergraben werden dürfen.
4. Kapitel: Verwendung von tierischen Nebenprodukten zur Fütterung und zur Herstellung von technischen
Erzeugnissen
1. Abschnitt: Verbote und Ausnahmen
Art. 28 Bst. a
Bislang enthält die VTNP keine Regelungen betreffend die Erhitzung von Milchprodukten vor der Verfütterung an Tiere. Künftig sollen jedoch konkrete Anforderungen festgelegt werden. Eine Erhitzung von Milchprodukten ist nötig, da die Maul- und Klauenseuche durch den überregionalen Handel mit Schotte weit verbreitet werden könnte, bevor eine allfällige Einschleppung festgestellt würde. Eine Ausnahme soll lediglich für Verwendung im nächsten Umfeld des Milchproduzenten gelten.
4. Kapitel: Verwendung von tierischen Nebenprodukten zur Fütterung und zur Herstellung von technischen
Erzeugnissen
2. Abschnitt: Fütterung von Nutztieren
Art. 29 Einleitungssatz sowie Bst. b und bbis
Mit einer separaten Infrastruktur über alle Stufen soll einerseits erreicht werden, dass die Produkte von Wassertieren nicht mit Fremdmaterial kontaminiert werden, anderseits muss ausgeschlossen werden, dass Wiederkäuer solche Produkte aufnehmen - auch nicht in Spuren (mit Ausnahme von Milchkälbern über Milchaustauscher). Auf Anlagen zur Herstellung und Verarbeitung von Wiederkäuerfutter darf deshalb kein „Nichtwiederkäuerfutter mit Fischmehl“ hergestellt werden. Fischmehl enthaltendes Milchpulver darf seinerseits nicht in derselben Anlage verarbeitet werden wie Futter für ältere Rinder oder andere Wiederkäuerarten. Die gleich strikte Trennung gilt für alle nachgelagerten Stufen bis zum Futtertrog.
Im Einleitungssatz wird zudem der Verweis auf Artikel 27 präzisiert.
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