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Vernehmlassung 2014/157: Änderung der Tierseuchenverordnung (TSV), der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) und der Tierschutzverordnung (TSchV) · 20 Seiten

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Art. 315h

Gewisse von den gegenwärtig anerkannten Laboratorien können allenfalls die künftigen Anforderungen an die Laborleitung (noch) nicht erfüllen. Um ihnen bezüglich dieser Änderung genügend Zeit für die Anpassung zu geben, soll für die Anforderungen an die Laborleitung eine Übergangsfrist von drei Jahren seit Inkrafttreten der Änderung vorgesehen werden.

2.) Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 2 Abs. 2 Bst. f und Abs. 2bis

Ziffer 3 von Buchstabe f des geltenden Rechts schliesst die Regelung nach Ziffer 4 bereits ein. Nebst Vornahme der deswegen notwendigen Präzisierung soll eine Beschränkung der Ausnahme auf Speisereste aus Privathaushalten erfolgen. Abfälle aus der Gastronomie haben generell einen höheren Flüssigkeitsgehalt, was eine „wasserdichte Sammellogistik“ notwendig macht. Diese soll vom Veterinärdienst überprüft werden.

Um eine allenfalls missverständliche Formulierung mit Ausnahmen und Gegenausnahmen zu vermeiden, soll Buchstabe f aufgehoben und in einem neuen Absatz (2bis) geregelt werden, in welchen Fällen die VTNP für Speisereste gelten soll.

Art. 3 Bst. f und g

Equiden sollen im Geltungsbereich der VTNP künftig immer als Nutztiere gelten. Der Entsorgungsweg der Verfütterung an Raubtiere wird damit auch für nach Artikel 15 Absatz 2 der Tierarzneimittelverordnung vom 18. August 2004 (SR 812.212.27) als Heimtiere deklarierte Equiden möglich sein, sofern sich der Eigentümer dazu entscheiden sollte. Es ist ausserdem wichtig, dass die für Nutztiere geltenden Verfütterungsverbote nach Artikel 27 für alle Equiden gelten. Diese Regelung entspricht den Regelungen der E1

U , bei denen für die Bereiche der Entsorgung und der Verfütterungsverbote Equiden ebenfalls pauschal als Nutztiere behandelt werden.

1Richtlinie 2002/99/EG des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung von tierseuchenrechtlichen Vorschriften für das Herstellen, die Verarbeitung, den Vertrieb und die Einfuhr von Lebensmitteln tierischen Ursprungs, ABl. L 18 vom 23.1.2003, S. 11, Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 (Verordnung über tierische Nebenprodukte, ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 1 und Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäss der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze befreiter Proben und Waren, ABl. L 54 vom 26.2.2011, S.1.

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