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Vernehmlassung 2014/157: Änderung der Tierseuchenverordnung (TSV), der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) und der Tierschutzverordnung (TSchV) · 20 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 17Fedlex · Erläuternder Bericht

Art. 30 Bst. a und abis

Mit Buchstabe a wird klargestellt, dass Blutprodukte von Wiederkäuern nicht als Bestandteil von Futter für Schweine, Geflügel und Wassertiere verwendet werden dürfen. Der ehemalige Buchstabe a wird zu Buchstabe abis.

Art. 31 Einleitungssatz sowie Bst. a, abis und b

Gleiche Ergänzung des Einleitungssatzes wie in Artikel 30. Auch hier wird durch Buchstabe a klargestellt, dass tierische Nebenprodukte der Kategorie 3 nicht für die Fütterung von Wassertieren verwendet werden dürfen, wenn sie von Wiederkäuern stammen. Bezüglich Trennung gelten die gleichen Grundsätze wie unter Artikel 29 erläutert, ausserdem muss gegebenenfalls die Einhaltung des Kannibalismusverbotes nach Artikel 27 Absatz 2 gewährleistet werden (Bst. abis). Der Wortlaut von Buchstabe b soll dahingehend angepasst werden, dass auch Produkte unter diese Bestimmung fallen, die nicht der Fleischkontrolle unterstehen (z.B. Produkte auf Fischbasis) oder die aus Material hergestellt wurden, das nicht direkt aus dem Schlachthof stammt.

4. Kapitel: Verwendung von tierischen Nebenprodukten zur Fütterung und zur Herstellung von technischen

Erzeugnissen

3. Abschnitt: Fütterung von anderen Tieren

Art. 33 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 und Abs. 2

Mit der hier vorgeschlagenen Änderung soll es künftig möglich sein, für die Herstellung von die Nutz- und Heimtierfutter eine gemeinsame Anlage zu benutzen, solange ausschliesslich für sämtliche Zieltierarten zulässige Materialien (beispielsweise Fischmehl) verarbeitet werden. Zudem wird für verarbeitetes Heimtierfutter auf die Vorgaben nach Anhang 5 Ziffer 37 verwiesen.

5. Kapitel: Verantwortung für die Entsorgung

Art. 39 Abs. 3

Aufgrund der Erweiterung des Geltungsbereichs anlässlich der Totalrevision der VTNP im Jahr 2011 - u.a. auf Milch-, Ei- und Imkereiprodukte - müssen gegenwärtig zum Teil auch Ausfuhrbewilligungen für Produkte ausgestellt werden, die nicht im Fokus der Inlandentsorgungsgarantie liegen. Die Ausnahme von der Übernahmegarantie ist deshalb um Produkte nach Artikel 7 Buchstabe d zu ergänzen. Zudem soll der Passus um tierische Nebenprodukte, die eine Drucksterilisation durchlaufen haben durch lagerfähige Folgeprodukte ersetzt werden. Für diese ist generell keine Inlandentsorgungsgarantie notwendig. Sie können bei Umgebungstemperaturen in geeigneten Behältnissen über mehrere Monate zwischengelagert werden, wenn Exporte (z.B. wegen Seuchenausbrüchen) plötzlich nicht mehr möglich sind. Als Beispiele können geschmolzene Fette in Tanks oder Tiermehle in Lagerhallen mit befestigten Böden genannt werden.

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