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Vernehmlassung 2014/157: Änderung der Tierseuchenverordnung (TSV), der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) und der Tierschutzverordnung (TSchV) · 20 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 7Fedlex · Erläuternder Bericht

3. Titel: Bekämpfungsmassnahmen

3. Kapitel: Auszurottende Tierseuchen

1. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Art. 130a

In Artikel 130, der die Überwachung des Tierbestandes regelt, wird von einer seuchenfreien Situation ausgegangen. Eine Bestätigung der Seuchenfreiheit kann allerdings nur erfolgen, wenn bereits Seuchenfreiheit besteht. Falls jedoch Seuchenfälle aufgetreten und ausgerottet worden sind, muss mittels Nachuntersuchung festgestellt werden, ob noch einzelne positive oder infizierte Tiere existieren. Zuständig für die Überprüfung der Wirksamkeit der Massnahmen, die zur Seuchenbekämpfung ergriffen wurden, sind nach der Vollzugsbestimmung des TSG (Art. 54) die Kantone. Für die Bestimmung der für die Nachuntersuchung erforderlichen Auswahl von Beständen oder Tieren soll der Kantonstierarzt jedoch Rücksprache mit dem BLV nehmen müssen.

3. Titel: Bekämpfungsmassnahmen

3. Kapitel: Auszurottende Tierseuchen

9. Abschnitt: Transmissible spongiforme Enzephalopathien

B. Bovine spongiforme Enzephalopathie (BSE)

Art. 179d Abs. 1 Bst. a

In wissenschaftlicher Hinsicht ist die BSE-Infektiosität assoziiert mit dem distalen Ileum (letzter Abschnitt des Dünndarms). Die residuale Infektiosiät der anderen Därme als die letzten vier Meter Dünndarm und das Caecum (Blinddarm) ist vernachlässigbar. Künftig sollen daher die letzten 4 Meter Dünndarm sowie der Blinddarm aus der Futter- und Lebensmittelkette entfernt werden müssen.

3. Titel: Bekämpfungsmassnahmen

4. Kapitel: Zu bekämpfende Seuchen

8. Abschnitt: Paratuberkulose

Gliederungstitel vor Art. 237

Für die Vorschriften über die Paratuberkulose soll ein eigener Abschnitt geschaffen werden.

Art. 237

Paratuberkulose liegt dann vor, wenn ein Tier klinische Anzeichen oder pathologisch-anatomische Veränderungen zeigt, die den Verdacht auf Paratuberkulose nahe legen und zusätzlich der Erreger labordiagnostisch nachgewiesen wird. Bei Vorliegen nur einer dieser Voraussetzungen handelt es sich nicht um einen Seuchenfall. Das BLV wird gestützt auf Absatz 2 in einer technischen Weisung detaillierte Vorgaben zu den Untersuchungsmethoden und zum Probenmaterial erlassen.

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