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Vernehmlassung 2014/157: Änderung der Tierseuchenverordnung (TSV), der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) und der Tierschutzverordnung (TSchV) · 20 Seiten

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2. Titel: Verkehr mit Tieren, tierischen Stoffen, Samen und Embryonen

1. Kapitel: Tiere

7. Abschnitt: Viehhandel

Art. 34

Abs. 1: Metzger, die lediglich Vieh erwerben, um es im eigenen Betrieb zu schlachten, sollen künftig kein Viehhandelspatent mehr benötigen. Damit entfällt auch die Pflicht zur diesbezüglichen Aus- und Fortbildung.

Abs. 6: Ersatz des ausgeschriebenen Namens der Verordnung vom 6. Juni 2014 über die Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst durch deren Abkürzung.

Abs. 7: Die Gebühren für das Viehhandelspatent wurden bislang in der interkantonalen Übereinkunft über den Viehhandel vom 13. September 1943 (Viehhandelskonkordat) geregelt. Neben einer Grundgebühr bestanden auch Umsatzgebühren. Mit Artikel 56a TSG, der per 1. Januar 2014 in Kraft getreten ist (AS 2013 943), wurde die Grundlage zur Erhebung einer Schlachtabgabe geschaffen, die materiell die Viehhandelsumsatzgebühren ersetzt. Das Viehhandelskonkordat wird daher aufgehoben und die bisher auf dessen Grundlage erhobenen Grundgebühren zur Finanzierung der Aufwendungen der Kantone sollen auf Wunsch der Kantone zwecks einheitlicher Regelung künftig in der TSV festgesetzt werden. Das Viehhandelskonkordat sieht Grundgebühren von CHF 100.- für den Handel mit Pferden, Maultieren, Eseln und Rindvieh über drei Monate bzw. 50.- für den Handel mit Kleinvieh vor, wobei den Kantonen die Möglichkeit eingeräumt wird, diese Gebühr auf das Doppelte zu erhöhen (Art. 15 Abs. 3). Zur Vermeidung eines allfälligen Defizits bei denjenigen Kantonen, die eine doppelte Grundgebühr verlangen, sollen in der TSV die Gebühren auf CHF 200.- bzw. 100.- festgesetzt werden.

Art. 35 Abs. 4

Redaktionelle Anpassung infolge der Totalrevision der Verordnung über die Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst.

3. Titel: Bekämpfungsmassnahmen

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

2. Abschnitt: Meldepflicht und erste Massnahmen

Art. 61 Abs. 5

Ersatz des ausgeschriebenen Namens der Verordnung vom 6. Juni 2014 über die Informationssysteme für den öffentlichen Veterinärdienst durch deren Abkürzung sowie Anpassung des Verweises, in dem die Daten aufgeführt werden, die die Untersuchungslaboratorien in ALIS eingeben müssen, wenn sie eine Seuche feststellen oder einen Verdacht auf deren Vorhandensein hegen (neu Art. 312c Abs. 2).

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