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Vernehmlassung 2014/157: Änderung der Tierseuchenverordnung (TSV), der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) und der Tierschutzverordnung (TSchV) · 20 Seiten
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V. Auswirkungen der Verordnungsänderungen
1.) Bund
Die Verordnungsänderungen haben keine relevanten Zusatzaufwendungen für den Bund zur Folge. Die Erweiterung der Antibiotikaresistenzuntersuchungen auf Tierpathogene (Art. 291d) wird einen gewissen personellen Zusatzaufwand sowie Laborkosten im Umfang von CHF 150‘000 zur Folge haben. Diese zusätzlichen Aufwände werden jedoch mit den bestehenden Ressourcen des BLV gedeckt, namentlich durch die vorhandenen finanziellen Mittel für die Früherkennung und die Überwachungsprogramme.
2.) Kantone
Durch die Umteilung zweier Tierseuchen von den zu überwachenden zu den zu bekämpfenden Seuchen dürften bei den Kantone gewisse Mehrkosten anfallen. Einerseits könnte sich eine Zusatzbelastung aufgrund allfälliger Tierverluste im Zusammenhang mit behördlichen Anordnungen bei Ausbruch der Paratuberkulose ergeben. Andererseits ist ein tendenzieller Anstieg der Ausgaben für Bekämpfungsmassnahmen, die nicht durch Abgaben der Tierhalter gedeckt werden, zu erwarten.
Bei denjenigen Kantonen, die gegenwärtig keine doppelte Grundgebühr von den Viehhändlern verlangen, werden durch die vereinheitlichte Gebühr für das Viehhandelspatent höhere Gebührenerträge resultieren.
Aufgrund der Meldepflicht für Geflügelherden (Art. 18b TSV) wird deren Anzahl künftig bekannt sein und das Verhältnis der eingestallten zu den untersuchten und den neu infizierten Herden - welches Aufschluss gibt über die Wirksamkeit der Bekämpfung der Salmonella-Infektion - kann direkt ermittelt werden. Die Kantone werden dadurch von der Verpflichtung befreit, gegenüber dem BLV die Überwachung des Geflügelbestandes zu dokumentieren, was für sie zu einer Entlastung führt.
VI. Vereinbarkeit mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die vorgeschlagenen Verordnungsänderungen sind mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz, insbesondere mit dem Veterinäranhang des bilateralen Landwirtschaftsabkommens zwischen der Schweiz und der EU (SR 0.916.026.81, Anhang 11) vereinbar. Mithilfe der Daten über neu eingestallte Geflügelherden wird künftig auch die Verpflichtung zur Berichterstattung über die Salmonellenbekämpfung beim Geflügel als Bestandteil des Berichts über die Entwicklung und die Quellen von Zoonosen und Zoonosenerregern (vgl. Anlage 1, Ziffer X, Buchstabe B, Ziffer 3 Veterinäranhang) vollumfänglich erfüllt werden können.
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