Bericht 1 2
Vernehmlassung 2014/157: Änderung der Tierseuchenverordnung (TSV), der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) und der Tierschutzverordnung (TSchV) · 20 Seiten
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4. Titel: Vollzug
4. Kapitel: Diagnostische Laboratorien
Gleichzeitig mit der Aufnahme von weiteren Anerkennungsvoraussetzungen für Laboratorien sowie von konkreten Regelungen zum Verfahren für die Anerkennung und deren Widerruf in die TSV soll auch das geltende Recht neu strukturiert werden.
Art. 312
Artikel 312 enthält die Voraussetzungen, die ein Labor erfüllen muss, um die Anerkennung zu erhalten.
Abs. 1 und 2 Bst. a: Unverändert aus dem geltenden Recht übernommen.
Abs. 2 Bst. b und c: Es sollen ausschliesslich Laboratorien anerkannt werden, die Labordiagnostik und/oder Tiergesundheitsüberwachung als ihre Hauptaufgabe(n) durchführen und über ein grosses Untersuchungsspektrum von Tierseuchen verfügen. Das Methodenangebot muss sämtliche Verfahren der mikrobiologischen Routinediagnostik umfassen.
Abs. 2 Bst. d: Die anerkannten Laboratorien nehmen Untersuchungen vor, deren Ergebnisse für die Massnahmen des Veterinärdienstes entscheidend sind. Für den Erfolg nationaler Bekämpfungsprogramme, aber auch in einem akuten Krisenfall für die Abklärung des Seuchengeschehens sind gut ausgebildetes Laborpersonal, eine schnelle Diagnostik und möglichst kurze Wege für den Probentransport ins Labor unerlässlich. Um die nötige Infrastruktur und Expertise der Tierseuchendiagnostik nachhaltig sichern und die erforderliche Laborkapazität auch im Krisenfall bereit stellen zu können, soll nebst dem Schweizer Sitz des Unternehmens auch Voraussetzung für die Anerkennung eines Labors sein, dass die Untersuchungen in der Schweiz durchgeführt werden. Besonders anschaulich wird die Bedeutung dieser Anforderungen im Fall des Ausbruchs einer hochansteckenden Tierseuche nach Artikel 2 TSV. Infektiöses Probenmaterial könnte diesfalls aufgrund von internationalen Sicherheitsbestimmungen nur noch im Inland untersucht werden können.
Im Übrigen dient das Erfordernis des schweizerischen Sitzes auch der Förderung der Zusammenarbeit der Kantone mit den Laboratorien (vgl. diesbezüglich die Erläuterungen zu Art. 312c Abs. 4).
Abs. 2 Bst. e und Abs. 3 und 4: Neu sollen die Anforderungen an die Laborleitung dahingehend ergänzt werden, dass der tierärztliche Fachausweis auf dem Gebiet der veterinärmedizinischen Infektionsdiagnostik konkretisiert worden ist. Zudem soll die leitende Person eine Weiterbildung auf dem Gebiet der Tierseuchenbekämpfung absolviert haben und zu mindestens 60% im Labor tätig sein. Für die Stellvertretung sollen grundsätzlich dieselben Voraussetzungen gelten wie für die Laborleitung. In Einzelfällen kann jedoch von der Anforderung an die tierärztliche Ausbildung abgesehen werden, wenn ein anderes naturwissenschaftliches Studium absolviert wurde und die Person eine mehrjährige Erfahrung in der Veterinärlabordiagnostik aufweisen kann. Zu dem mit den Untersuchungen beauftragten Personal sollen ebenfalls konkrete Vorgaben betreffend Ausbildung gemacht werden.
Abs. 2 Bst. f: Der Anschluss an ALIS ergibt sich zwar indirekt aus der Verpflichtung der Laboratorien zur regelmässigen Übermittlung von Daten an das System, soll aber künftig ausdrücklich als Voraussetzung für die Anerkennung aufgeführt werden.
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