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Vernehmlassung 2014/157: Änderung der Tierseuchenverordnung (TSV), der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) und der Tierschutzverordnung (TSchV) · 20 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 3Fedlex · Erläuternder Bericht

- Festlegung einer kundenorientierten Dienstleistung über ein vertragliches Abkommen zwischen Labor und Auftraggeber (Kanton).

Neben weiteren Vorgaben für die Anerkennung eines Labors sollen auch konkrete Vorgaben an die Aus- und Weiterbildung der Leitung eines diagnostischen Labors und deren Stellvertretung sowie des mit den Untersuchungen beauftragten Personals in die Tierseuchenverordnung aufgenommen werden. Zudem sollen Regelungen zum Anerkennungsverfahren erlassen und die Voraussetzungen für den Widerruf der Anerkennung geregelt werden.

1.4 weitere Änderungen

Im Übrigen sollen einige punktuelle Änderungen der Verordnung erfolgen.

Beispielsweise sollen Tierhalterinnen und Tierhalter künftig verpflichtet sein, das Einstallen von neuen Herden an die Betreiberin der Tierverkehrsdatenbank zu melden, sofern in der Geflügelhaltung mehr als 250 Zuchttiere, 1000 Legehennen, 5000 Mastpoulets oder 500 Truten gehalten werden.

Aufgrund neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse kann die Liste der von Rindern stammenden „BSE-Risikomaterialien“, etwas gekürzt werden. So sollen weite Teile des Dünndarms und des Dickdarms künftig wieder als Wursthüllen und auch zur Herstellung von Heimtierfutter genutzt werden dürfen. Andere Gewebe wie Schädel einschliesslich Hirn und Augen von über 12 Monate alten Rindern, oder die Wirbelsäulen von über 30 Monate alten Rindern, müssen aber auch weiterhin bei der Schlachtung entfernt und der Verbrennung zugeführt werden.

Metzger, die lediglich Vieh für die Schlachtung im eigenen Betrieb erwerben, sollen künftig kein Viehhandelspatent mehr benötigen.

Bezüglich der auszurottenden Seuchen soll eine Bestimmung betreffend die Nachuntersuchung im Seuchenfall aufgenommen werden.

Bei der Infektiösen Pankreasnekrose (IPN) soll bezüglich der im Seuchenfall zu ergreifenden Massnahmen eine Präzisierung erfolgen, und das BLV soll die Möglichkeit erhalten, zur Bekämpfung der IPN technische Vorschriften zu erlassen.

Zur Präzisierung der Aufgaben des Kantonstierarztes soll die diesbezügliche Bestimmung um die Möglichkeit der Anordnung von Massnahmen zur Früherkennung und Überwachung von Tierseuchen ergänzt werden.

Weiter sollen künftig Krankheitserreger von Tieren regelmässig auf Antibiotikaresistenzen untersucht werden.

Schliesslich sollen Organe der Wildhut künftig auch bei den zu überwachenden Seuchen verpflichtet sein, den Ausbruch einer Seuche sowie jede verdächtigen Erscheinung, die den Ausbruch einer solchen befürchten lässt, dem Kantonstierarzt zu melden.

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