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Vernehmlassung 2014/157: Änderung der Tierseuchenverordnung (TSV), der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) und der Tierschutzverordnung (TSchV) · 20 Seiten

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Abs. 5: Die Kompetenz des BLV zum Erlass von technischen Weisungen soll um die Anerkennung von Laboratorien erweitert werden.

Art. 312a

Zur Sicherung der Diagnosekompetenz aller in der TSV aufgeführten Tierseuchen, ernennt das BLV nationale Referenzlaboratorien (NRL). Dabei handelt es sich in der Regel um spezialisierte Institute der Vetsuisse-Fakultät der Universitäten Bern und Zürich oder um Organisationen der Bundesverwaltung (z.B. Agroscope). Für die NRL sollen die in Artikel 312 aufgeführten Voraussetzungen grundsätzlich ebenfalls sinngemäss gelten. Aufgrund der bestimmten Ausrichtung/Spezialisierung der Institutionen hinsichtlich Erreger bzw. Tierart lassen sich jedoch weder die Anforderungen an den Umfang des Untersuchungsspektrums noch an die Laborleitung (Tierarzt) erfüllen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn neben der reinen Infektionsdiagnostik die Tiergesundheit (einschl. Haltung, Ernährung, Tierschutzfragen) als Ganzes von Bedeutung ist (beispielsweise bei den NRL für Bienen- und Fischseuchen). Diesen Gegebenheiten soll durch eine Ausnahmeregelung Rechnung getragen werden.

Art. 312b

Diese Bestimmung regelt das Verfahren für die Erteilung der Anerkennung sowie die Voraussetzungen für den Widerruf der Anerkennung. Ohne Widerruf soll für die Anerkennung eine Gültigkeit von fünf Jahren vorgesehen werden. Zur Erleichterung der Gesuchstellung soll ein Musterformular erstellt werden, das jeweils zu verwenden ist.

Art. 312c

Abs. 1: Im geltenden Recht gehört die Teilnahme an Ringversuchen zu den Anerkennungsvoraussetzungen für Laboratorien (Art. 312 Abs. 2 Bst. c). Da es sich eigentlich eher um eine Voraussetzung für die Aufrechterhaltung der Anerkennung handelt, soll künftig die Teilnahme an Ringversuchen unter die Pflichten der Laboratorien subsumiert werden, bei deren Verletzung die Anerkennung widerrufen werden kann (vgl. Art. 312b Abs. 6 Bst. d). Da es heute auch externe Ringversuchsanbieter für die Veterinärdiagnostik gibt, soll nicht mehr nur auf diejenigen Ringtests fokussiert werden, die von den nationalen Referenzlaboratorien durchgeführt werden.

Abs. 2: Unverändert aus dem geltenden Recht (Art. 312 Abs. 4) übernommen.

Abs. 3: Satz 1 wird unverändert aus dem geltenden Recht (Art. 312 Abs. 3) übernommen. Zudem soll vorgesehen werden, dass ein Auftrag nur dann an ein nicht anerkanntes Labor erteilt bzw. weitergeleitet werden darf, wenn kein anerkanntes Labor über das nötige Fachwissen für die Untersuchung des Probematerials verfügt. An ein Labor im Ausland darf der Auftrag nur dann erteilt werden, wenn in der Schweiz kein geeignetes Labor zur Verfügung steht.

Abs. 4: Eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Kanton als Auftraggeber und den die Untersuchungen vornehmenden Laboratorien soll die verschiedenen spezifischen Anforderungen an die Tierseuchendiagnostik - z.B. Gewährleistung der Kapazitätssteigerung im Seuchenfall oder im Rahmen nationaler Bekämpfungsprogramme sowie individuelle Serviceleistungen (z.B. Abholdienst) - sicherstellen.

Abs. 5: Unverändert aus dem geltenden Recht (Art. 312 Abs. 4bis) übernommen.

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