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Vernehmlassung 2014/157: Änderung der Tierseuchenverordnung (TSV), der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) und der Tierschutzverordnung (TSchV) · 20 Seiten

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Anhang 5 Ziff. 42

Der aktuelle Wortlaut führt im Bereich des Vollzugs zu Problemen, weil es sich bei Kläranlagen (in Bezug auf den Wasserstrom) nicht um geschlossenen Systeme handelt und ihre Abwässer nicht verbrennen. Die vorgeschlagene Änderung Verbrennung der Gärrückstände nach den Vorgaben der Umweltgesetzgebung soll auch die Möglichkeit einschliessen, daraus Phosphor zu gewinnen.

Das Spektrum der Kategorie 3-Produkte, die ohne Hygienisierung in Kläranlagen vergärt werden dürfen, soll aber eingeschränkt werden (lediglich Produkte nach Artikel 7 Buchstaben b bis g, analog Ziffer 43). Der Grund dafür ist einerseits, dass die von der Regelung ausgenommenen Produkte heute vorwiegend zu Heimtierfutter verarbeitet werden und andererseits nicht absehbar ist, wie die Biologie der Faultürme von Kläranlagen auf grosse Mengen von Schlachtabfällen reagieren würde bzw. welche Gefahren daraus entstehen könnten.

IV. Änderung anderer Erlasse

1.) TVD-Verordnung vom 26. Oktober 2011 (SR 916.404.1)

Art. 1 Abs. 2 Bst. a und Art. 4 Abs. 1 Bst. a

Ergänzung um Hausgeflügel. Mithilfe der zu erhebenden Daten kann künftig die Wirksamkeit der Bekämpfung der Salmonella-Infektion überprüft werden. Es resultiert eine begründete und international vergleichbare Dokumentation des Gesundheitszustands der Geflügelherden, die insbesondere dann von Nutzen sein wird, wenn die Anzahl gemeldeter Fälle bei Menschen eine Salmonellenbelastung des Geflügels vermuten lassen.

Zudem wird Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a dahingehend präzisiert, dass die Verordnung auch für Equiden in Zoos gelten soll.

Art. 8b und Anhang 1 Ziff. 5

Tierhaltungen mit Hausgeflügel ab einer gewissen Grösse sollen künftig in der Tierverkehrsdatenbank registriert werden. Bei der Einstallung einer neuen Herde in einer der in Artikel 8b genannten Grössen sollen der Betreiberin der TVD jeweils die Daten nach Anhang 1 Ziffer 5 gemeldet werden.

2.) Verordnung vom 30. Oktober 1985 über die Gebühren des Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (SR 916.472)

Gliederungstitel vor Art. 23 und Art. 23

Für die Erteilung und für den Widerruf einer Laboranerkennung soll künftig - abhängig vom Zeitaufwand - eine vollkostendeckende Gebühr von Fr. 200.- bis Fr. 500.- zur Finanzierung der Aufwendungen des BLV erhoben werden.

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