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Vernehmlassung 2014/157: Änderung der Tierseuchenverordnung (TSV), der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) und der Tierschutzverordnung (TSchV) · 20 Seiten
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Anhänge
Anhang 1
Ziff. 2: Anlagen, die Material der Kategorie 1 verbrennen, sollen künftig auch dann bewilligungspflichtig sein, wenn sie bereits über eine umweltrechtliche Bewilligung verfügen. Davon betroffen sind u.a. Kehrichtverbrennungsanlagen, die Speisereste aus Flugzeugen entsorgen oder Zementwerke, die K1-Mehle verbrennen.
Ziff. 4: Nicht nur die Herstellung von Heimtierfutter soll bewilligungspflichtig sein, sondern explizit auch jene von Nutztierfutter; für dieses ist die Umsetzung der (Tiermehl-) Verfütterungsverbote besonders wichtig.
Anhang 5 Ziff. 31a
Mit unerhitzten Milchprodukten, die zur Verfütterung verwendet werden, kann im ungünstigen Fall die Maul- und Klauenseuche rasch weit verbreitet werden. Die Vorgaben betreffend die Erhitzung von Milch und Milchprodukten sowie von Zentrifugen- oder Separatorenschlamm sollen deshalb in dieser Ziffer neu geregelt werden. Damit kann auch eine Äquivalenzlücke zum EU-Recht (Richtlinie 2002/99/EG2 und Verordnung (EU) Nr. 142/20113) geschlossen werden. In Ziffer 311a von Anhang 5 der VTNP wird eine Pasteurisierung mittels Erhitzung der Milch und Milchprodukte auf mindestens 72° C während 15 Sekunden vorgesehen. Die Verordnung der EU sieht im Anhang X, Kapitel II, Abschnitt 4, Teil I, Ziff. 1.3 jedoch eine zweimalige Kurzzeiterhitzung auf 72 °C vor. Die Wirkungen einer einmaligen und einer zweimaligen Pasteurisierung vergleichbar, weshalb dieser Unterschied unerheblich ist.
Inhaltlich entsprechen die Vorschriften und Ausnahmen der bestehenden Regelung für unpasteurisierte Schotte nach Anhang 1 Ziffer 4 der Verordnung des EDI über die Hygiene bei der Milchproduktion (SR 916.351.021.1). Die Parameter für die Erhitzung von Milch decken sich mit jenen nach Artikel 49 Absatz 1 Buchstabe a der Hygieneverordnung des EDI vom 23. November 2005 (SR 817.024.1).
Anhang 5 Ziff. 38 Titel, Einleitungssatz und Bst. b
Künftig sollen zwecks Prüfung der Einhaltung der mikrobiologischen Normen Zufallsstichproben entnommen werden. Diese sind während der Herstellung oder der Lagerung des endkonfektionierten Futters oder des Folgeprodukten als Komponente zur Herstellung von Tierfutter (z.B. Fischmehl) zu entnehmen. Die mikrobiologischen Kriterien entsprechen jenen der Verordnung (EU) Nr. 142/20114. In Buchstabe b sollen zudem neu auch die Kriterien für rohes Heimtierfutter aufgenommen werden.
Anhang 5 Ziff. 39
Ergänzung um Wirbellose, damit die Ausnahme auch für Insekten gilt.
2Richtlinie 2002/99/EG vom 16. Dezember 2002 (vollständige Zitierung vgl. Fussnote 1).
3Verordnung (EU) Nr. 142/2011 vom 25. Februar 2011 (vollständige Zitierung vgl. Fussnote 1).
4Vgl. Fussnote 3.
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