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Vernehmlassung 2014/157: Änderung der Tierseuchenverordnung (TSV), der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) und der Tierschutzverordnung (TSchV) · 20 Seiten

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Abs. 3: Ebenso wie die Festlegung eines Überwachungsprogramms soll auch der Erlass von Vorschriften technischer Art durch das BLV über die Probenahme und die Untersuchung der Proben sowie über die Massnahmen zur Verminderung des Mückenbefalls nicht mehr zwingend sein.

Art. 239d

Für beide Krankheiten soll dieselbe Bekämpfungsstrategie eingesetzt werden. Gegenwärtig existieren allerdings noch keine zugelassenen Impfstoffe gegen das EHD-Virus. Entsprechende multivalente Präparate gegen Blauzungen- und EHD-Viren wurden jedoch in der EU bereits entwickelt und würden bei Einschleppung der Krankheit bei deren Kontrolle eine wichtige Rolle spielen.

Art. 239e

Um Seuchenfälle muss wegen der grossen Ausdehnungstendenz eine weiträumige Schutzzone errichtet werden. Um eine Verwechslung mit einer Schutzzone, wie sie bei hochansteckenden Seuchen vorgesehen ist, zu vermeiden, wird sie gegenwärtig als Bluetongue-Zone bezeichnet. Nach Aufnahme der EHD in den Abschnitt 8a soll zunächst von Blauzunge- bzw. EHD-Zone und im Folgenden nur noch von Zone gesprochen werden.

3. Titel: Bekämpfungsmassnahmen

5. Kapitel: Seuchen der Wassertiere

3. Abschnitt: Infektiöse Pankreasnekrose (IPN)

Art. 286 Abs. 2-3

Mit Ausnahme der Vorgabe, dass infizierte Fischbestände ausgemerzt werden müssen, gibt es gegenwärtig keine differenzierten Vorschriften zur Bekämpfung der IPN. Folglich ist das Vorgehen im Falle eines IPN-Nachweises zwischen den Kantonen aktuell sehr uneinheitlich. Sinnvoll wäre jedoch eine situationsabhängige Regelung, bei der die Massnahmen vom Risiko einer Seuchenverschleppung abhängig gemacht werden. Der Nachweis von IPN auf Anlagen, die keine lebenden Fische abgeben, soll beispielsweise andere Bekämpfungsmassnahmen auslösen, als wenn eine Anlage verseucht ist, die regelmässig lebende Fische an andere Aquakulturbetriebe liefert. Es soll daher präzisiert werden, dass im Seuchenfall jeweils diejenigen Bekämpfungsmassnahmen anzuordnen sind, die erforderlich sind, um eine Weiterverbreitung der Seuche zu verhindern. Zudem soll das BLV zur Förderung eines landesweit einheitlichen Vorgehens im Einvernehmen mit dem BAFU und der Fischuntersuchungsstelle Vorschriften technischer Art zur Bekämpfung der IPN erlassen können.

3. Titel: Bekämpfungsmassnahmen

6. Kapitel: Zu überwachende Seuchen

Art. 291 Abs. 1

Per 1. August 2014 ist mit Artikel 61 Absatz 6 eine Meldepflicht für Organe der Wildhut bezüglich Feststellung von Seuchenausbrüchen sowie von verdächtigen Erscheinungen,

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