Bericht 1 2
Vernehmlassung 2014/157: Änderung der Tierseuchenverordnung (TSV), der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) und der Tierschutzverordnung (TSchV) · 20 Seiten
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Art. 239
Mit Ausnahme derjenigen Fälle, in denen Tiere auf behördliche Anordnung hin geschlachtet oder abgetan und entsorgt werden müssen, um der Ausdehnung der Seuche vorzubeugen (Art. 32 Abs. 1 Bst. c TSG), werden Verluste wegen Paratuberkulose nicht entschädigt.
3. Titel: Bekämpfungsmassnahmen
4. Kapitel: Zu bekämpfende Seuchen
8a. Abschnitt: Blauzungenkrankheit (Bluetongue) und Epizootische hämorrhagische Krankheit (EHD)
Gliederungstitel vor Art. 239a
Bei einem Ausbruch von EHD müssten dieselben Vorkehrungen wie bei der Blauzungenkrankheit getroffen werden. Deshalb sollen beide Krankheiten gleich geregelt werden. Die Bestimmungen des Abschnitts 8a zur Blauzungenkrankheit sollen daher um die EHD erweitert werden. Gleichzeitig wird in der deutschen Fassung in Bezug auf die Blauzungenkrankheit die Terminologie vereinheitlicht.
Art. 239a
Empfänglich für EHD und die Blauzungenkrankheit sind alle Wiederkäuer und nicht nur die gehaltenen. Entsprechend wird diese Einschränkung aus Absatz 1 entfernt. Während die Blauzungenkrankheit nachweisbar auch Kameliden befallen kann, sind bei der EHD noch keine entsprechenden Fälle beschrieben worden. Die EU dehnt aber ihre entsprechenden Einfuhrbedingungen für lebende Tiere aus Drittländern u.a. auch auf Kameliden aus, so dass es sinnvoll erscheint, auch in der Schweiz die EHD-Bestimmungen auf Kameliden anzuwenden.
Art. 239b Einleitungssatz und Buchstabe b
Die passive Überwachung auf EHD wird durch die Ähnlichkeit der klinischen Zeichen mit der Blauzungenkrankheit erschwert. Die aktive Überwachung der Krankheitsprävalenz mittels eines Überwachungsprogramms ist zurzeit noch umständlich, weil es keine kommerziellen serologischen Diagnosemethoden gibt. Entsprechend soll die Festlegung eines Programms durch das BLV nicht mehr zwingend erfolgen müssen.
Art. 239c
Abs. 1 Bst. a: Zusätzlich zur einfachen Sperre 1. Grades sollen die verdächtigen Tiere je nach Ausgangslage zusätzlich auf Blauzungen- und/oder EHD-Viren untersucht werden. Wenn beispielsweise ein EHD-Ausbruch in der Schweiz bekannt ist, genügt das Testen auf dieses Virus. Bei einem Tier, das aus einem Gebiet eingeführt wird, in dem die Blauzungenkrankheit endemisch ist, würde lediglich auf das Blauzungen-Virus getestet. Liegt hingegen ein klinischer Verdachtsfall ohne aktuelles Seuchengeschehen in der Schweiz vor, soll auf beide Seuchen getestet werden.
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