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Vernehmlassung 2014/157: Änderung der Tierseuchenverordnung (TSV), der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) und der Tierschutzverordnung (TSchV) · 20 Seiten
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2.) Änderung der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenproduk-
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Nach der vorgeschlagenen Änderung soll künftig die Entsorgung von Fischabfällen im Herkunftsgewässer nicht mehr prinzipiell erlaubt sein, die Kantone sollen jedoch die Möglichkeit erhalten, diesen Entsorgungsweg weiterhin zu erlauben.
Im Geltungsbereich der VTNP sollen Equiden künftig immer als Nutztiere gelten. Dadurch können sie künftig an Raubtiere verfüttert werden, wenn sich der Eigentümer dazu entscheiden sollte.
Zur Erhitzung von Milch und Milchprodukten sowie von Zentrifugen- und Separatorenschlamm vor der Verfütterung an Klauentiere sollen künftig konkrete Vorgaben gemacht werden. Gewisse Ausnahmen sollen aber für die Verwendung im nächsten Umfeld des Milchproduzenten gelten.
Bezüglich der Verfütterung von Nebenprodukten von Wassertieren an Nichtwiederkäuer bzw. von Fischmehl an Kälber soll künftig die Sammlung, Lagerung, Verarbeitung und der Transport der Nebenprodukte getrennt von Futtermitteln für Wiederkäuer bzw. für Rinder und übrige Tierarten erfolgen müssen.
Die Herstellung bzw. Verarbeitung von Heim- und Nutztierfutter in einer gemeinsamen Anlage soll nicht mehr per se verboten werden. Kriterium für die Zulässigkeit sollen künftig die in der Anlage verarbeiteten Materialien sein.
Die Ausnahmen von der Inlandentsorgungsgarantie von tierischen Nebenprodukten sollen um die Produkte nach Artikel 7 Buchstabe d (u.a. Eier, Einebenprodukte, Milch- und Imkereiprodukte) erweitert werden.
III. Zu den einzelnen Bestimmungen
1.) Tierseuchenverordnung
Ingress
Laut Artikel 32 Absatz 1bisdes Tierseuchengesetzes vom 1. Juli 1966 (TSG, SR 916.40) regelt der Bundesrat, bei welchen Seuchen bestimmte Tierverluste von den Kantonen nicht entschädigt werden. In zahlreichen Bestimmungen der Tierseuchenverordnung hat der Bundesrat von dieser Kompetenz Gebrauch gemacht und mit der vorliegenden Änderung bezeichnet der Bundesrat eine weitere Seuche, bei der die Tierverluste nicht entschädigt werden (Art. 239 TSV, Paratuberkulose). Artikel 32 Absatz 1bisTSG soll daher als kompetenzbegründende Bestimmung in den Ingress aufgenommen werden.
1. Titel: Gegenstand, Tierseuchen und Bekämpfungsziel
Art. 4 Bst. g und gbis sowie Art. 5 Bst. a und m
Umteilung der Paratuberkulose und der EHD von den zu bekämpfenden zu den zu überwachenden Seuchen.
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