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Vernehmlassung 2014/157: Änderung der Tierseuchenverordnung (TSV), der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) und der Tierschutzverordnung (TSchV) · 20 Seiten

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Art. 237a

Bezüglich Paratuberkulose soll keine breit gesteuerte Bekämpfungskampagne vorgesehen werden. Zudem sind die klinischen Symptome unspezifisch. Aus diesen Gründen sollen lediglich Tierärzte und Laboratorien, nicht aber Tierhalterinnen und Tierhalter zur Meldung von klinisch auffälligen Tieren verpflichtet sein. Die Meldung soll auch dann erfolgen, wenn sich der Verdacht auf Paratuberkulose nicht bestätigt.

Art. 238

Abs. 1: Besteht ein klinischer oder pathologisch-anatomischer Verdacht, hat ein Erregernachweis zu erfolgen. Es ist geeignetes Probenmaterial zu entnehmen und zur Untersuchung in ein Labor zu schicken.

Abs. 2: Zur Bestätigung eines labordiagnostischen Verdachtsfalls muss das Tier, von dem die positive Probe stammt, auf klinische Anzeichen für eine Infektion mit Paratuberkulose untersucht werden.

Abs. 3: Unerheblich, ob ein Verdacht nach Absatz eins oder einer nach Absatz zwei besteht, sind die in Absatz drei aufgeführten weiteren Massnahmen anzuordnen. Beispielsweise dürfen verdächtige Tiere bis zur Widerlegung des Verdachts nicht verstellt werden. Die Übertragung von Mycobacterium avium subsp. Paratuberculosis, (MAP) von Tier zu Tier erfolgt weitgehend fäkal-oral. Verdächtige Tiere sind daher bis zum Vorliegen des endgültigen Laborergebnisses so aufzustallen, dass ein direkter Kontakt mit anderen Tieren verhindert wird. Da die Paratuberkulose über erregerhaltige Milch auf andere Tiere übertragen werden kann, darf die Milch verdächtiger Tiere nicht verfüttert werden. Durch diese Massnahmen soll eine Infektion von anderen Tiere der empfänglichen Arten verhindert werden.

Aufgrund des zootonischen Potentials von MAP darf die Milch verdächtiger Tiere auch nicht in den Verkehr gebracht werden. Sie ist als tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 nach Artikel 6 VTNP zu entsorgen.

Art. 238a

Abs. 1: Wird ein Seuchenfall festgestellt, muss der ganze Bestand klinisch auf Paratuberkulose kontrolliert werden, um das Vorhandensein weiterer verdächtiger bzw. infizierter Tiere auszuschliessen. In dieser Zeit darf kein Tier den Betrieb verlassen.

Ebenfalls sind verseuchte Tiere bis zur Tötung so aufzustallen, dass ein direkter Kontakt mit anderen Tieren verhindert wird. Die Milch verseuchter Tiere darf nicht verfüttert und nicht in den Verkehr gebracht werden. Sie ist als tierische Nebenprodukte der Kategorie 2 nach Artikel 6 VTNP zu entsorgen.

Aufgrund des zoonotischen Potentials von MAP darf auch das Fleisch von verseuchten Tieren nicht in die Lebensmittelkette gelangen. Verseuchte Tiere dürfen daher nicht geschlachtet, sondern müssen getötet und entsorgt werden.

Abs. 2: Wenn nach Abschluss der klinische Untersuchung des Bestandes keine weiteren verdächtigen Tiere entdeckt worden und alle verseuchten Tiere ausgemerzt sowie die Reinigung und Desinfektion abgeschlossen sind, kann die einfache Sperre 1. Grades über den Betrieb aufgehoben werden. Nach Aufhebung der Sperre gilt der Betrieb als frei von Paratuberkulose im Sinne der Tierseuchenverordnung.

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