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Vernehmlassung 2014/157: Änderung der Tierseuchenverordnung (TSV), der Verordnung über die Entsorgung von tierischen Nebenprodukten (VTNP) und der Tierschutzverordnung (TSchV) · 20 Seiten
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die den Ausbruch einer Seuche befürchten lassen, an den Kantonstierarzt eingeführt worden. Dies soll künftig auch bei den zu überwachenden Seuchen, bei denen die Bestimmungen betreffend Meldepflicht und erste Massnahmen (Art. 61 bis 64) keine Anwendung finden, der Fall sein.
3. Titel: Bekämpfungsmassnahmen
7. Kapitel: Spezielle Vorschriften für Zoonosen
Art. 291d
Abs. 1: Gegenwärtig beschränkt sich die Überwachung der Antibiotikaresistenzen auf Zoonoseerreger und Indikatorkeime aus gesunden Tieren. Repräsentative Daten zu Resistenzen bei bakteriellen Infektionserregern von kranken Tieren liegen nicht vor. Resistenzen spielen jedoch im Veterinärbereich eine grosse Rolle und können die Behandlung von Tieren erschweren. Dies kann zu längerer Krankheitsdauer, schlechterer Produktionsleistung und Erhöhung der Sterblichkeit führen. Zudem besteht eine Tendenz, neuere, lang- und breitwirkende Antibiotika, die zum Teil auch als Reserveantibiotika für den Humanbereich angesehen werden, in der Veterinärmedizin einzusetzen. Resultate eines Überwachungsprogrammes von tierpathogenen Keimen können aufzeigen, ob dieser Einsatz gerechtfertigt ist oder ob die Wirksamkeit von älteren im Sinne der Resistenzentwicklung oft unproblematischeren Antibiotika noch genügend gewährleistet ist. Sie können damit zur Erstellung von Therapierichtlinen für die wichtigsten bakteriellen Krankheiten im Veterinärbereich genutzt werden. Im Übrigen kann bei einer Überwachung von tierpathogenen Keimen zusätzlich zu den lebensmittelliefernden Nutztieren auch der Heimtiersektor mit eingeschlossen werden.
Aus diesen Gründen soll unter den Voraussetzungen von Artikel 291d Absatz 1 künftig die Erhebung von Daten von tierpathogenen Erregern möglich sein.
Abs. 2: Künftig sollen im Rahmen der Überwachung der Antibiotikaresistenzen auch Proben untersucht werden können, die im Rahmen der Diagnosestellung bei erkrankten Tieren entnommen wurden.
4. Titel: Vollzug
3. Kapitel: Kanton
Art. 301 Einleitungssatz und Abs. 1 Bst. dbis
Die Aufgaben des Kantonstierarztes, der die Bekämpfung von Tierseuchen leitet, werden dahingehend präzisiert, dass er die notwendigen Massnahmen zur Früherkennung und Überwachung anordnet, die eine Verbreitung von geregelten und nicht geregelten Tierseuchen verhindern.
Art. 309 Abs. 2
Seit dem 1. Januar 2010 erfolgt die Erfassung aller Bienenstände im Kanton gestützt auf Artikel 18a Absatz 2 TSV durch eine vom Kanton bezeichnete Stelle. Die Pflicht des Bieneninspektors zum Führen eines Verzeichnisses über die Standorte der Bienenvölker kann daher aufgehoben werden.
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