Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/160: Entwurf Ausführungserlass zum revidierten Bürgerrechtsgesetz · 25 Seiten
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Schweizerinnen und Schweizer, die um Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht ersuchen, haben ihren Wohnsitz im Ausland. Sieht der Kanton eine Entlassungsgebühr vor, so erfolgen heute die Rechnungstellung und das Inkasso über das SEM via Schweizer Vertretung im Ausland. Dieses Verfahren ist für den Bund allerdings aufwändig; insbesondere dann, wenn Zahlungsausstände gemahnt werden müssen. Aus Gründen der Wirtschaftlichkeit sollen daher künftig die Kantone für das Inkasso zuständig sein, wenn sie Entlassungsgebühren vorsehen. Der Vernehmlassungsentwurf sieht hier eine entsprechende Regelung vor.
Verordnung vom 23. November 200549 über die Gebühren zum Bürgerrechtsgesetz
Die Bestimmungen der Gebührenverordnung BüG werden in die neue Ausführungsverordnung integriert; die bisherige Gebührenverordnung kann somit aufgehoben werden.
Verordnung vom 20. Dezember 200050 über die Einführung des Passes 2003
Das EJPD führte auf den 1. März 2010 einen neuen Pass ein, den Pass 10 (auch biometrischer Pass oder E-Pass genannt). Seither darf nur noch ein solcher Pass ausgestellt werden. Die ältere Passversion 03, die nicht mehr ausgestellt wird, ist noch im Umlauf und bleibt bis zum Ende ihrer Laufzeit im Jahr 2020 gültig. Die letzten Pässe 85 haben ihre Gültigkeit bereits Ende 2007 verloren. Die Verordnung über die Einführung des Passes 2003 kann aufgehoben werden; die Gültigkeit der sich noch im Umlauf befindenden Pässe 03 wird geregelt durch Artikel 5 der Verordnung über die Ausweise für Schweizer Staatsangehörige (Ausweisverordnung, VAwG51).
Verordnung vom 4. Dezember 200952 über den Nachrichtendienst des Bundes
Anhang 1 Ziff. 4.2.1
Es erfolgt eine gesetzestechnische Anpassung.
Verordnung vom 24. Oktober 200753 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
Art. 29 Abs. 1 und 30 Abs. 1 und 3
Es erfolgt eine gesetzestechnische Anpassung.
Verordnung vom 12. April 200654 über das zentrale Migrationsinformationssystem
Art. 2 Bst. a Ziff. 2
Es erfolgt eine gesetzestechnische Anpassung.
Zivilstandsverordnung vom 28. April 200455
Art. 41 Bst. e
Es erfolgt eine gesetzestechnische Anpassung.
Verordnung vom 15. Oktober 200856 über das informatisierte Personennachweis-, Aktennachweis- und Verwaltungssystem im Bundesamt für Polizei
Art. 7 Abs. 1 Bst. c
Es erfolgt eine gesetzestechnische Anpassung.
49SR 141.21
50SR 143.21
51SR 143.11
52SR 121.1
53 SR 142.201
54 SR 142.513
55 SR 211.112.2
56 SR 361.2