Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/160: Entwurf Ausführungserlass zum revidierten Bürgerrechtsgesetz · 25 Seiten

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genügen heute elementare mündliche Sprachkompetenzen; die erforderlichen Kenntnisse über die Schweiz beschränken sich ebenfalls auf Grundkenntnisse. Gemäss Vernehmlassungsentwurf werden hier künftig keine weitergehenden Anforderungen gestellt. Auch wird darauf verzichtet, in der Verordnung ausdrücklich ein Sprachniveau festzulegen: Bei Auslandgesuchen könnte das SEM kaum oder nur mit einem unverhältnismässigen Aufwand prüfen, ob der erbrachte Sprachnachweis den internationalen Standards entspricht. Heute werden die Sprachkompetenzen der einbürgerungswilligen Person sowie ihre Grundkenntnisse über die Schweiz aus Praktikabilitätsgründen von der Schweizer Vertretung im Rahmen eines persönlichen Gesprächs beurteilt. Dies hat sich bewährt und soll daher auch künftig beibehalten werden (Art. 15 Abs. 2).

Bei Inlandgesuchen beauftragt das SEM heute die kantonale Behörde mit den Erhebungen. Die enge Verbundenheit wird hier grundsätzlich vermutet, da die einbürgerungswillige Person in der Schweiz lebt. Bestehen jedoch Zweifel, so laden die zuständigen kantonalen Behörden die einbürgerungswillige Person zu einem persönlichen Gespräch ein. Dies hat sich ebenfalls bewährt und soll daher auch künftig beibehalten werden (Art. 14 Abs. 2).

Bezüglich der Kontaktpflege zu Schweizerinnen und Schweizern ist insbesondere jene zu Schweizerinnen und Schweizern mit Wohnsitz in der Schweiz von Bedeutung. Aber auch Kontakte zu Auslandschweizerinnen - und schweizern bzw. Auslandschweizerorganisationen werden bei der Gesamtbeurteilung mitberücksichtigt.

Absatz 2: In der Schweiz wohnhafte Personen, welche die Bewerberin oder den Bewerber persönlich kennen, müssen die Aufenthalte in der Schweiz und Kontakte zu Schweizerinnen und Schweizern bestätigen. Die einbürgerungswillige Person hat daher auch künftig Referenzpersonen anzugeben, die sie persönlich kennen und entsprechende Angaben machen können. Bei der Prüfung der Einbürgerungsvoraussetzungen kontaktiert das SEM die Referenzpersonen.

Absatz 3: Das Erfordernis von drei Aufenthalten in der Schweiz innert sechs Jahren (Abs. 1 Bst. a) kann unter Umständen unverhältnismässig sein. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn das Herkunfts- oder Aufenthaltsland der einbürgerungswilligen Person weit entfernt ist und sie früher schon einmal mehrere Monate in der Schweiz gelebt hat. Solchen Spezialfällen wird mit Absatz 3 Rechnung getragen.

Art. 12 Zuständigkeit

Absatz 1: Bei der ordentlichen Einbürgerung wird das Verfahren durch das kantonale Recht geregelt. Der Kanton legt demnach fest, bei welcher Behörde das Gesuch einzureichen ist (z.B. Verwaltung der Wohngemeinde, Verwaltung des Wohnkantons).

Absatz 2: Das revidierte Bürgerrechtsgesetz regelt neu, dass der Kanton und die Gemeinde bei einem Wegzug der einbürgerungswilligen Person in eine andere Gemeinde oder in einen anderen Kanton für ein hängiges Einbürgerungsverfahren zuständig bleiben, wenn sie die Einbürgerungsvoraussetzungen gemäss den Artikeln 11 und 12 nBüG bereits abschliessend geprüft haben (Art. 18 Abs. 2 nBüG). Die Folgen eines Wohnsitzwechsels in eine neue Gemeinde oder in einen neuen Kanton nach Gesuchstellung sind heute kantonal unterschiedlich geregelt. In gewissen Kantonen wird bei einem Wohnsitzwechsel ausserhalb des Kantons das Einbürgerungsgesuch gegenstandslos (z.B. AG, GL, GR); in anderen Kantonen hingegen bleibt der bisherige Wohnsitzkanton bis zum Abschluss des Einbürgerungsverfahrens zuständig (z.B. BE, SZ). Mit der neuen Bestimmung im BüG werden eine Harmonisierung der unterschiedlichen kantonalen Regelungen und die Beseitigung der negativen Folgen eines Wohnsitzwechsels während eines hängigen Einbürgerungsverfahrens angestrebt.

Gemäss Vernehmlassungsentwurf soll im ordentlichen Einbürgerungsverfahren kein Zuständigkeitswechsel mehr erfolgen, wenn die nach kantonalem Recht zuständige Behörde, bei der das Einbürgerungesuch einzureichen ist, die Einbürgerung zusichern kann («zusicherungsreifes» Gesuch). Das heisst, dass die zuständige Behörde die für eine Zusicherung der Einbürgerung (Art. 13 Abs. 2 nBüG) notwendigen Abklärungen vollständig abgeschlossen hat. Sieht das kantonale Recht beispielsweise Einbürgerungs-, Sprachtests oder persönliche Anhörungen durch die Einbürgerungskommission vor, so sind auch diese bereits durchgeführt worden. Die Regelung gemäss Vernehmlassungsentwurf stellt sicher, dass die bereits erfolgte Integrationsprüfung nicht «verloren» geht und somit Doppelspurigkeiten vermieden werden können.