Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/160: Entwurf Ausführungserlass zum revidierten Bürgerrechtsgesetz · 25 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 13Fedlex · Erläuternder Bericht

betroffenen Personen nicht in der Lage sind, ihren Lebensunterhalt alleine zu bestreiten. Dieses Begriffsverständnis wurde vom Bundesrat bereits in der Botschaft zur Totalrevision BüG festgehalten und im Rahmen der parlamentarischen Beratungen bekräftigt36.

Die Teilnahme am Wirtschaftsleben muss sowohl im Zeitpunkt der Gesuchstellung als auch im Zeitpunkt der Einbürgerung vorliegen: Nur so kann sichergestellt werden, dass auch weiterhin auf absehbare Zeit die wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit gegeben ist.

Absatz 2: Das revidierte Bürgerrechtsgesetz setzt der Teilnahme am Wirtschaftsleben die Teilnahme am Erwerb von Bildung gleich: Wer am Wirtschaftsleben im obgenannten Sinne nicht teilnimmt, kann gleichwohl eingebürgert werden, wenn dafür eine «Teilnahme am Erwerb von Bildung» vorliegt. Gemäss Vernehmlassungsentwurf ist im Zeitpunkt der Gesuchstellung oder im Zeitpunkt der Einbürgerung eine aktuelle Aus- oder Weiterbildung nachzuweisen, zum Beispiel mittels eines Lehrvertrags oder Diploms. In der Praxis werden hier inbesondere Aus- oder Weiterbildungen an der Volksschule, Berufs-, Kantonsschule (Gymnasium), Fachhochschule oder an einer universitären Hochschule eine Rolle spielen.

Absatz 3: Geordnete finanzielle Verhältnisse werden grundsätzlich bereits heute für eine Einbürgerung vorausgesetzt: Der Bezug von Sozialhilfe kann bei Verfahren in Bundeszuständigkeit zur Ablehnung eines Einbürgerungsgesuches führen37. Die Kantone sehen teilweise ausdrücklich vor, dass sozialhilfeabhängige Personen grundsätzlich nicht eingebürgert werden (z.B. AG, BE, BL, GR, SG, SH, SZ, ZH).

Gemäss Vernehmlassungsentwurf soll eine Einbürgerung ausgeschlossen sein, wenn die einbürgerungswillige Person in den drei Jahren unmittelbar vor der Gesuchstellung Sozialhilfe bezogen hat oder während des Einbürgerungsverfahrens sozialhilfeabhängig wird. Es bleibt den Kantonen unbenommen, hier nach kantonalem Recht weitergehende Regelungen vorzusehen (z.B. kein Sozialhilfebezug während 5 Jahren, Rückzahlung bezogener Sozialhilfe).

Der Bezug von Sozialhilfe stellt jedoch ebenfalls kein absolutes Einbürgerungshindernis dar (vgl. Erläuterungen zu Art. 6). Die zuständigen Behörden haben bei der Beurteilung der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung namentlich das verfassungsmässige Diskriminierungsverbot und das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten. Es ist denkbar, dass eine Person aufgrund ihrer Behinderung auf den Bezug von Sozialhilfe angewiesen ist. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung kann es zu einer Diskriminierung einer Person führen, wenn dieser die Einbürgerung verweigert wird, weil sie aufgrund ihrer Behinderung nicht in der Lage ist, für ihren Lebensunterhalt zu sorgen, und deshalb auf Sozialhilfe angewiesen ist38. Ebenso kann der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt sein, wenn die Einbürgerung verweigert wird, weil beispielsweise aus nicht selbstverschuldeten Gründen Sozialhilfe bezogen wurde oder wird (z.B. alleinerziehender Elternteil, Working-Poor) oder nur eine geringe Sozialhilfeabhängigkeit während kurzer Zeit bestand.

Artikel 8 Förderung der Integration der Familienmitglieder

Einbürgerungswillige Personen sollen sich nicht nur um ihre eigene Integration bemühen, sondern auch um jene ihrer Familie. Das revidierte Bürgerrechtsgesetz nennt die Förderung der Integration der Familienmitglieder als Einbürgerungsvoraussetzung ausdrücklich (Art. 12 Abs. 1 Bst. e nBüG). In der Praxis wird eine solche Integrationsförderung bereits heute geprüft: Stellen die zuständigen Behörden im Rahmen eines Einbürgerungsverfahrens fest, dass zum Beispiel der gesuchstellende Ehemann die Integration seiner Ehefrau in die schweizerischen Lebensverhältnisse ablehnt, so gilt er als nicht integriert und die Einbürgerung wird verweigert.

Der Vernehmlassungsentwurf zählt mehrere mögliche Förderbereiche auf: So soll die Förderung der Integration der Familienmitglieder als erfüllt gelten, wenn die einbürgerungswillige Person ihre Familienmitglieder unterstützt beim Erwerb einer Landessprache, bei der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung, bei der Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft in der Schweiz oder bei anderen Aktivitäten, die zur Integration beitragen. Dazu gehört zum Beispiel, dass

36 BBl 2011 2835; AB 2013 N 247 ff.

37 vgl. Weisungen des SEM, abrufbar unter: www.sem.admin.ch > Publikationen & Service > Weisungen und Kreisschreiben, V. Bürgerrecht > Handbuch Bürgerrecht, Kapitel 4: Gemeinsame Vorassetzungen und Einbürgerungskriterien, Ziff, 4.7.2 und 4.7.3.2 (Stand 15. Juni 2015)

38 siehe dazu BGE 135 I 49