Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/160: Entwurf Ausführungserlass zum revidierten Bürgerrechtsgesetz · 25 Seiten
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der in nicht unbedeutender Funktion (Verwaltung von Spendengeldern) in der Schweiz für die «Liberation Tigers of Tamil Eelam» (LTTE) tätig gewesen war10.
Bei Einbürgerungen ist das SEM zuständig für die Beurteilung einer Sicherheitsgefährdung. Es holt heute regelmässig die Stellungnahme des Nachrichtendienstes des Bundes (NDB) und bei Bedarf des Bundesamtes für Polizei (fedpol) ein. Der NDB ist das Kompetenzzentrum des Bundes für nachrichtendienstliche und präventive Belange der inneren und äusseren Sicherheit (Art. 8 Abs. 3 Bst. c OV-VBS11) und hat sachdienliche Hinweise betreffend Sicherheitsgefährdungen zu liefern, die einer Einbürgerung entgegenstehen könnten. Das fedpol seinerseits erfüllt die präventiv- und gerichtspolizeilichen Aufgaben des Bundes (Art. 1 Abs. 2 Bst. b OV-EJPD12). Als polizeiliche Fachbehörde des Bundes trägt es durch präventive, repressive und weitere Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit der Schweiz bei (Art. 9 Abs. 1 Bst. b OV-EJPD). Die Stellungnahmen des NDB und fedpol binden das SEM zwar nicht; es wird aber in Fachfragen von einer Stellungnahme der Fachbehörden nur abweichen, wenn dafür triftige Gründe bestehen. Ungeachtet der zentralen Bedeutung dieser Stellungnahmen ist es das SEM, welches das Gesamtbild zu würdigen hat13.
Gemäss Vernehmlassungsentwurf wird eine Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz wie folgt konkretisiert:
Buchstaben a und b: Eine Sicherheitsgefährdung stellen einbürgerungswillige Personen dar, die Terrorismus oder gewalttätigen Extremismus ausüben, unterstützen (materiell oder personell) oder in anderer Weise fördern oder dazu anwerben (siehe Erläuterungen zu Art. 4 Abs. 1 Bst. c). Unter Terrorismus sind Bestrebungen zur Beeinflussung und Veränderung von Staat und Gesellschaft zu verstehen, indem schwere Straftaten begangen oder solche angedroht werden (Art. 13a Abs. 1 Bst. b BWIS14). Beim gewalttätigen Extremismus handelt es sich um Bestrebungen von Organisationen, deren Vertreterinnen und Vertreter die Demokratie, die Menschenrechte oder den Rechtsstaat ablehnen und zum Erreichen ihrer Ziele Gewalttaten verüben, befürworten oder fördern (Art. 14c Abs. 3 Bst. b Ziff. 4 BWIS).
Buchstabe c: Eine Einbürgerung ist weiter ausgeschlossen bei Bewerberinnen oder Bewerbern, die sich an einer kriminellen Organisation (Art. 260terStGB15) beteiligen, eine solche unterstützen oder für eine solche anwerben. Unter den Begriff der kriminellen Organisation fallen gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung neben mafiaähnlichen Verbrechersyndikaten auch gefährliche terroristische Gruppierungen, zum Beispiel das internationale Netzwerk «Al-Qaïda» oder die baskische «ETA»16. Die Schweiz verfügt über keine eigentliche «Terrorliste». Gesetzlich explizit verboten sind derzeit einzig die Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie mit ihnen verwandte Gruppierungen17. Grundsätzlich nicht unter Artikel 260terStGB fallen extremistische Parteien, oppositionelle politische Gruppen und weitere Organisationen, sofern sie sich angemessener, nicht verbrecherischer Mittel bedienen18.
Buchstabe d: Üben einbürgerungswillige Personen verbotenen Nachrichtendienst aus, unterstützen sie diesen oder werben sie dazu an, so soll das ebenfalls eine Sicherheitsgefährdung darstellen. Unter den verbotenen Nachrichtendienst fallen der politische, wirtschaftliche oder militärische Nachrichtendienst sowie der Nachrichtendienst gegen fremde Staaten (Art. 272–274 und 301 StGB).
Gemäss Vernehmlassungsentwurf genügen zur Bejahung einer Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz konkrete Anhaltspunkte. Eine strafrechtliche Verurteilung der einbürgerungswilligen Person ist somit für die Verweigerung einer Einbürgerung nicht erforderlich.
10Vgl. Urteil des BVGer C-1123/2006 und unveröffentlichter Entscheid des EJPD E4-0220800 vom 12. Oktober 2006 E. 12, zit. in: Urteil des BVGer C-1123/2006 vom 12. September 2008 E. 3.4.
11Organisationsverordnung für das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport vom 7. März 2003 (OV-VBS); SR 172.214.1
12Organisationsverordnung für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement vom 17. November 1999 (OV-EJPD); SR
172.213.1
13 Vgl. Urteile des BVGer C-2848/2012 vom 26. August 2013 und C-4132/2012 vom 30. Januar 2015
14 Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit (BWIS); SR 120
15 Schweizerisches Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB); SR 311.0
16 Vgl. BGE 132 IV 132 E. 4.1.2 und 133 IV 58 E.5.3.1
17 Vgl. Art. 1 des Bundesgesetzes vom 12. Dezember 2014 über das Verbot der Gruppierungen «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie verwandter Organisationen; SR 122
18 siehe FN 15