Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/160: Entwurf Ausführungserlass zum revidierten Bürgerrechtsgesetz · 25 Seiten
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Art. 4 Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
Der unbestimmte Rechtsbegriff der öffentlichen Sicherheit und Ordnung besteht auch im Ausländer- und Asylrecht, zum Beispiel im Zusammenhang mit dem Widerruf von ausländerrechtlichen Bewilligungen oder der Nichtgewährung des vorübergehenden Schutzes19. Der Begriff wird heute bereits konkretisiert in Artikel 80 Absatz 1 der Verordnung vom 24. Oktober 200720 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE): Eine Verletzung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ist insbesondere gegeben bei Missachtung von gesetzlichen Vorschriften oder behördlichen Verfügungen sowie bei Nichterfüllung von öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen. Ein Verstoss liegt weiter auch dann vor, wenn die betroffene Person beispielsweise Kriegsverbrechen oder ähnlich schwere Verbrechen billigt oder dafür wirbt.
Im Rahmen der Totalrevision BüG wurde der Begriff des Beachtens der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ins Bürgerrechtsgesetz übernommen mit dem Ziel, die Integrationsbegriffe im Bürger- und Ausländerrecht anzugleichen. Die Regelungen nach Artikel 80 VZAE sollen daher grundsätzlich auch in die Verordnung zum Bürgerrechtsgesetz aufgenommen werden. Bei der Ausarbeitung der vorliegenden Verordnung hat sich allerdings gezeigt, dass sich bei der seit 1. Januar 2008 in Kraft gesetzten Bestimmung gewisse Anpassungen bei der Definition des Begriffs aufdrängen. Erfolgt eine Anpassung im Rahmen der Umsetzung der Totalrevision BüG, so wird der Bundesrat sicherstellen, dass auch Artikel 80 VZAE entsprechend angepasst wird.
Absatz 1:
Buchstaben a und b: Die Regelungen entsprechen dem geltenden Artikel 80 VZAE. Neben der Missachtung der schweizerischen Rechtsordnung stellen auch die Missachtung behördlicher Verfügungen sowie die mutwillige Nichterfüllung von öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen künftig ausdrücklich ein Einbürgerungshindernis dar, so zum Beispiel Steuer-, Miet-, Krankenkassen-, Bussenausstände, die Nichtbezahlung von familienrechtlichen Unterhalts- und Unterstützungsbeiträgen oder generell die Anhäufung von Schulden.
Buchstaben c und d: Die Regelungen entsprechen grundsätzlich dem geltenden Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe c VZAE. Es werden jedoch mehrere Anpassungen vorgenommen. In Artikel 80 Absatz 1 Buchstabe c werden heute verschiedenste Verhalten aufgeführt: Sie stellen zum Teil Straftaten dar, zum Teil nehmen sie nur Bezug auf bestimmte Straftaten des StGB bzw. sind unvollständig oder zum Teil nehmen sie Bezug auf Taten, die das StGB so nicht kennt. Mit Blick auf Artikel 258 ff. StGB präzisiert der Vernehmlassungsentwurf, dass es um «Verbrechen und Vergehen gegen den öffentlichen Frieden» geht. Zweitens wird neben den Kriegsverbrechen (Art. 264 b ff. StGB) und den Verbrechen gegen die Menschlichkeit (Art. 264a StGB) auch der Völkermord (Art. 264 StGB) erwähnt. Weiter soll in Angleichung an Artikel 3 des vorliegendenVernehmlassungsentwurfs der Begriff der terroristischen Taten ersetzt werden durch Terrorismus.
Das Werben für Terrorismus (Bst. c) ist abzugrenzen von der Anwerbung zum Terrorismus nach Artikel 3 Buchstabe a (Schutz der inneren und äusseren Sicherheit der Schweiz). Unter der Anwerbung ist ein Verhalten zu verstehen, das der Rekrutierung von Personen für terroristische Aktivitäten dient, zum Beispiel durch persönliche Ansprache oder Indoktrination von Personen in einem Gemeinschaftszentrum, in einem religiösen Umfeld oder im Internet. Ein solches Verhalten kann die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährden. Öffentliche Propagandaaktionen stellen nicht in jedem Fall eine solche Gefährdung oder einen Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit dar21. Sie können jedoch gegen unsere Ordnungsvorstellungen verstossen, deren Befolgung nach der herrschenden sozialen und ethischen Anschauung als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten menschlichen Zusammenlebens anzusehen ist. Liegt ein solcher Verstoss vor, so ist eine Verletzung der öffentlichen Ordnung zu bejahen.
19z.B. Art. 5 Abs. 1 Bst. c, 59 Abs. 3, 62 Bst. c, 63 Abs. 1 Bst. b, 64d Abs. 2 Bst. a AuG [SR 142.20]; z.B. Art. 26 Abs. 1bis, 65, 73 AsylG [SR 142.31]
20 SR 142.201
21 Verboten sind Propagandaaktionen für «Al-Qaïda» und «Islamischer Staat» sowie für verwandte Organisationen; siehe FN 18