Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/160: Entwurf Ausführungserlass zum revidierten Bürgerrechtsgesetz · 25 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 24Fedlex · Erläuternder Bericht
Art. 27 Inkasso
Absatz 1: Auch unter neuem Recht können die Gebühren im Voraus, per Nachnahme oder per Rechnung eingefordert werden. Diese Regelung entspricht dem geltenden Artikel 6 Absatz 1 GebV-BüG. Das SEM verlangt zum Beispiel heute eine Vorauszahlung der Gebühren bei Auslandgesuchen um erleichterte Einbürgerung oder Wiedereinbürgerung (Art. 6 Abs. 2 GebV-BüG).
Absatz 2: Neu sollen die Gebühren für die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes, für den Entscheid über eine Einbürgerung sowie die Gebühren zu Gunsten der zuständigen kantonalen Behörden generell im Voraus eingefordert werden. Eine solche Regelung wurde bereits in der Botschaft zur Totalrevision BüG angekündigt und hat folgende Vorteile: Eine Einbürgerung ohne Bezahlung der Gebühren ist ausgeschlossen und für den Bund entfällt das aufwändige Mahnwesen. Zugleich werden die In- und Auslandgesuche einander angeglichen hinsichtlich der Gebührenzahlung; bei letzteren gilt schon heute die Vorauszahlung.
Absatz 3: Das SEM tritt auf das Einbürgerungsgesuch materiell erst ein, wenn die Bewerberin oder der Bewerber der Vorauszahlung der Gebühren innert Frist nachgekommen ist. Unterbleibt die Vorauszahlung, so schreibt es das Einbürgerungsgesuch ab.
Absätze 4 und 5: Die Regelungen entsprechen dem geltenden Artikel 6 Absätze 2 und 3 GebV-BüG. Es erfolgen lediglich gesetzestechnische Anpassungen.
Art. 28 Gebührenerhöhung und Gebührenreduktion
Absatz 1: Die Regelung, wonach die Gebühren maximal bis zum doppelten Betrag erhöht oder bis zur Hälfte reduziert werden können, entspricht dem geltenden Artikel 5 GebV-BüG. Es erfolgt lediglich eine gesetzestechnische Anpassung.
Absatz 2: Eine Gebührenerhöhung respektive -reduktion nach Absatz 1 führt dazu, dass bei einer Vorauszahlung der Gebühren (Art. 27 Abs. 2) das SEM den Bewerberinnen und Bewerbern den Differenzbetrag nachträglich in Rechnung stellen respektive zurückerstatten muss.
Eine Gebührenreduktion soll jedoch nur in Betracht kommen, wenn der entstandene Verwaltungsaufwand gering ist (z.B. Nichteintreten auf das Gesuch mangels Vorliegen der formellen Einbürgerungsvoraussetzungen, Rückzug des Einbürgerungsgesuchs vor Beginn der materiellen Prüfung). Daraus folgt, dass die im Voraus zu bezahlenden Gebühren grundsätzlich à fonds perdu erhoben werden, das heisst, die vollen Gebühren sind grundsätzlich unabhängig vom Ausgang des Verfahrens geschuldet.
Eine solche Gebührenerhebung im Voraus und à fonds perdu hat den Vorteil, dass ein entstandener Verwaltungsaufwand dem SEM und der zuständigen kantonalen Behörde grundsätzlich immer vergütet wird, das heisst, neu auch bei einem ablehnenden Entscheid oder einem zurückgezogenen Gesuch. Heute ist das nicht der Fall: Für einen ablehnenden Entscheid im Rahmen der bundesrechtlichen Verfahren erhebt das SEM eine Gebühr von insgesamt 300 CHF (Art. 3 Abs. 1 Bst. d GebV-BüG). Der Rückzug eines Einbürgerungsgesuchs, der meistens auf Empfehlung des SEM hin erfolgt, bleibt ohne Kostenfolge (kostenlose Abschreibung des Gesuchs). In beiden Fällen haben in der Regel sowohl das SEM als auch die zuständige kantonale Behörde (Erstellen des Erhebungsberichts) vorgängig umfassende Abklärungen vorgenommen. Dieser Verwaltungsaufwand bei Bund und den Kantonen wird heute jedoch kaum oder gar nicht gedeckt.
Eine Gebührenerhebung à fonds perdu hat zur Folge, dass das SEM künftig bei Rückzug eines Einbürgerungsgesuchs, bei Nichteintreten sowie bei einem ablehnenden Entscheid eine ordentliche Abschreibungsverfügung betreffend die Gebühren zu erlassen hat.
Art. 29 Inkasso bei Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht
Bei einer Entlassung aus dem Schweizer Bürgerrecht darf das SEM heute selbst keine Gebühren erheben (Art. 46 Abs. 3 BüG). Anders hingegen die Kantone, die kostendeckende Gebühren vorsehen können für die Behandlung eines Entlassungsgesuchs (Art. 46 Abs. 1 BüG). Im Rahmen der Totalrevision BüG wurde für die Kantone die Möglichkeit der Gebührenerhebung beibehalten (Art. 40 nBüG).