Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/160: Entwurf Ausführungserlass zum revidierten Bürgerrechtsgesetz · 25 Seiten
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tarischen Beratungen wurde festgehalten, dass an die schriftlichen Sprachkompetenzen keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind. Die einbürgerungswilligen Personen sollen jedoch beispielsweise ein Formular selbständig ausfüllen oder einfache Texte schreiben können (einfache Bewerbung, Lebenslauf, kurze Mitteilung etc.).
Mündliche und schriftliche Sprachkompetenzen auf den Referenzniveaus B1 bzw. A2 tragen auch folgenden Überlegungen Rechnung:
- Gemäss den geltenden ausländerrechtlichen Regelungen kann Ausländerinnen und Ausländern eine
Niederlassungsbewilligung vorzeitig erteilt werden, das heisst, nach fünf Jahren Aufenthalt in der Schweiz mit Aufenthaltsbewilligung, wenn sie in der am Wohnort gesprochenen Landessprache mindestens das Referenzniveau A2 des GER erreichen (Art. 34 Abs. 4 AuG i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. b VZAE). Mit der Totalrevision BüG wurde das Ziel verfolgt, das «Stufenmodell der Integration» konsequent umzusetzen: Nach diesem sind die Anforderungen an die Integration umso höher zu setzen, je mehr Rechte mit dem angestrebten Rechtsstatus verliehen werden. Ausgehend von diesem Grundsatz müssen bei einer Einbürgerung strengere Sprachanforderungen gelten als für die Erteilung der Niederlassungsbewilligung; unter neuem Recht wird der Erwerb einer Niederlassungsbewilligung eine «Vorstufe» für eine ordentlichen Einbürgerung darstellen (vgl. Art. 9 Abs. 1 Bst. a nBüG).
- Im Bereich der ordentlichen Einbürgerung − für die gemäss verfassungsmässiger Kompetenzauftei-
lung in erster Linie die Kantone zuständig sind − stellen die nach Bundesrecht festgelegten Sprachkompetenzen lediglich Mindestanforderungen dar (Art. 38 Abs. 2 BV): Es bleibt den Kantonen daher auch künftig unbenommen, weitergehende Sprachanforderungen nach kantonalem Recht vorzusehen, zum Beispiel Kenntnisse der am Wohnort gesprochenen Landessprache oder ein höheres Referenzniveau nach dem GER.
Mehrere Kantone sehen heute bereits mündliche Sprachkompetenzen auf dem Referenzniveau B1 vor (z.B. BE, BS, GE, GR, OW, SG, UR, ZH); der Kanton Schwyz verlangt das Referenzniveau B2. Setzen die Kantone auch schriftliche Sprachkompetenzen voraus, so ist das Referenzniveau in der Regel A2 (z.B. BE, BS, ZH). Der Kanton Schwyz ist auch hier strenger mit einem Referenzniveau B1.
Im Rahmen der Totalrevision BüG ist die erleichterte Einbürgerung hinsichtlich der erfolgreichen Integration (Art. 12 nBüG) einer ordentlichen Einbürgerung gleichgesetzt worden: In Artikel 20 Absatz 1 nBüG wird ausdrücklich festgehalten, dass bei einer erleichterten Einbürgerung die Integrationskriterien nach Artikel 12 Absätze 1 und 2 nBüG erfüllt sein müssen; dies gilt demzufolge auch für die Sprachkompetenzen. Diese Änderung stellt gegenüber dem geltenden Recht und der geltenden Praxis eine Verschärfung dar, da bisher bei einer erleichterten Einbürgerung auch bei Aufenthalt in der Schweiz weniger hohe Sprachanforderungen galten als bei einer ordentlichen Einbürgerung. Damit wurde primär die kürzere Aufenthaltsdauer in der Schweiz (5 Jahre) berücksichtigt sowie bei einer erleichterten Einbürgerung von ausländischen Ehegattinnen oder Ehegatten von Schweizern und Schweizerinnen der Umstand, dass durch die Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer eine rasche Integration in die schweizerischen Verhältnisse erfolgt.
Absatz 2: Die mündlichen Sprachkompetenzen auf dem Referenzniveau B1 und die schriftlichen Sprachkompetenzen auf dem Referenzniveau A2 des GER sind gemäss Vernehmlassungsentwurf nachzuweisen. Dieser Nachweis soll als erbracht gelten, wenn eine der nachfolgenden Fallkonstellationen vorliegt:
- Eine der Landessprachen ist die Muttersprache der Bewerberin oder des Bewerbers: Unter «Mut-
tersprache» ist die in der frühen Kindheit ohne formalen Unterricht erlernte Sprache zu verstehen. Das heisst, eine unserer Landessprachen wurde in der Kindheit durch die Eltern oder das unmittelbare soziale Umfeld erlernt. Für die Muttersprache ist kennzeichnend, dass sie sehr gut beherrscht, in der Regel für die Kommunikation häufig verwendet wird (Hauptsprache) und zu ihr emotional eine besondere Bindung besteht.
Gewisse Kantone kennen bereits heute Regelungen, wonach der Sprachnachweis als erbracht gilt, wenn die einbürgerungswillige Person die Amtssprache bzw. eine der Amtssprachen des Kantons als Muttersprache beherrscht (z.B. BE, GE, ZH).