Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/160: Entwurf Ausführungserlass zum revidierten Bürgerrechtsgesetz · 25 Seiten

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kantonalen Behörden sind daher heute gehalten, bei Einbürgerungsgesuchen von jungen Ausländerinnen und Ausländern auch Auskünfte bei der Jugendanwaltschaft einzuholen23.

Im Gegensatz zur Regelung im Ausländerrecht, wonach der Widerruf einer Aufenthaltsbewilligung (Art. 62 Bst. c AuG) oder einer Niederlassungsbewilligung (Art. 63 Abs. 1 Bst. b AuG) einen «erheblichen oder wiederholten» bzw. einen «schwerwiegenden» Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung voraussetzt, sieht das Bürgerrechtsgesetz keine solche Einschränkung vor. Dieser strengere Massstab ist gerechtfertigt, da bei einer Einbürgerung erstens die öffentlichen und privaten Interessen anders liegen und zweitens bei der Einbürgerung als letzter Integrationsschritt die höchsten Anforderungen an die Integration gestellt werden dürfen24. Aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip ergibt sich jedoch, dass zum Beispiel die einmalige Nichterfüllung einer öffentlich-rechtlichen Verpflichtung oder ein Bagatelldelikt allein kein Einbürgerungshindernis darstellen können, wenn die übrigen Einbürgerungsvoraussetzungen zweifelsfrei erfüllt sind.

Art. 5 Respektierung der Werte der Bundesverfassung

Der unbestimmte Rechtsbegriff der Respektierung der Werte der Bundesverfassung findet sich ebenfalls bereits im Ausländerrecht, zum Beispiel bei den Grundsätzen der Integration (Art. 4 Abs. 1 AuG) oder bei den Voraussetzungen zur Erteilung einer vorzeitigen Niederlassungsbewilligung (Art. 34 Abs. 4 AuG i.V.m. Art. 62 Abs. 1 Bst. a VZAE)25. Eine Verletzung der Werte der Bundesverfassung ist heute etwa dann zu bejahen, wenn Ausländerinnen oder Ausländer die fundamentalen Grundsätze der Demokratie, der Selbstbestimmung oder der Gleichstellung von Mann und Frau missachten26.

Absatz 1: Gemäss Vernehmlassungsentwurf umfassen die «Werte der Bundesverfassung» die Grundprinzipien, die Grundrechte und die Pflichten der Bundesverfassung. Als tragende Prinzipien der Bundesverfassung gelten gewöhnlich das Demokratieprinzip, Rechtsstaatsprinzip, Bundesstaatsprinzip und das Sozialstaatsprinzip27. Im Kontext einer Einbürgerung sind insbesondere die ersten beiden Prinzipien relevant, weshalb diese in der Verordnung aufgeführt werden sollen.

Von den verfassungsmässigen Grundrechten nennt der Vernehmlassungsentwurf die Gleichberechtigung von Mann und Frau, das Recht auf Leben und persönliche Freiheit, die Glaubens- und Gewissensfreiheit sowie die Meinungsfreiheit. Diese Grundrechte sind bei der Einbürgerung speziell von Bedeutung. Bekenntnisse oder ein Verhalten von Bewerberinnen oder Bewerbern, die diesen Grundrechten widersprechen, zum Beispiel mangelnde Toleranz gegenüber anderen Gruppierungen und/oder Religionen oder Befürwortung von Zwangsheiraten weisen auf eine ungenügende Integration hin. So kann zum Beispiel eine vermutete Zwangsheirat − bei nicht nachweisbarer strafrechtlicher Relevanz − ein Verhalten darstellen, das mit den hiesigen gesellschaftlichen Werten und Geboten in einem klaren Widerspruch steht (BGE 134 II 1 E. 4.3).

Die Bundesverfassung kennt mehrere Pflichten, zum Beispiel die Pflicht zum Militärdienst oder zivilen Ersatzdienst, die Schulpflicht und die Steuerpflicht. Einbürgerungswillige Personen sollen sich auch zu diesen bekennen müssen. Gemäss Vernehmlassungsentwurf werden die beiden erstgenannten Pflichten erwähnt. Gerade dem Schulobligatorium kommt bei der Einbürgerung speziell Bedeutung zu, da die schulischen Pflichten grundsätzlich Vorrang haben vor der Beachtung religiöser Gebote einzelner Bevölkerungsteile28. Das Verbot der Teilnahme am obligatorischen (Schul-)Schwimmunterricht kann ein Indiz für eine ungenügende Integration darstellen, insbesondere dann, wenn die Schule den religiösen Anliegen weit entgegen gekommen ist29.

23 vgl. Weisungen SEM, abrufbar unter: www.sem.admin.ch > Publikation & Service > Weisungen und Kreisschreiben, V. Bürgerrecht > Handbuch Bürgerrecht, Kapitel 4: Gemeinsamen Voraussetzungen und Integrationskriterien > Ziff. 4.7.3.1. Strafrechtlicher Leumund/Vorstrafen (Stand 15. Juni 2015)

24 vgl. dazu Botschaft vom 4. März 2011 zur Totalrevision des Bundesgesetzes über das Schweizer Bürgerrecht, BBl 2011 2826.

25 weitere Beispiele: Art. 77 Abs. 4 Bst. a VZAE, Art. 4 Bst. a Verordnung über die Integration von Ausländerinnen und Ausländer [VIntA]; SR 142.205

26 Silvia Hunziker, Beat König, Art. 34 AuG, Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG), 2010, RZ 53.

27 Pierre Tschannen, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Stämpflis juristische Lehrbücher, 3. Auflage, 2011, § 6 Die Strukturprinzipien der Bundesverfassung, RZ 1 ff.

28 siehe FN 24

29 Vgl. zur Thematik: BGE 135 I 79; Urteile des Bundesgerichts 2C_1079/2012 vom 11. April 2013, 2C_666/2011 vom 7. März