Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/160: Entwurf Ausführungserlass zum revidierten Bürgerrechtsgesetz · 25 Seiten
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«Öffentlich zum Hass gegen Teile der Bevölkerung aufstacheln» kann den Straftatbestand der Rassendiskriminierung (Art. 261bisStGB) erfüllen und unter Buchstabe a des vorliegenden Vernehmlassungsentwurfs fallen. Da Artikel 261bisStGB umstritten und seine Anwendung nicht einfach ist, soll die bisherige Regelung der VZAE ebenfalls in die Verordnung BüG übernommen werden.
Absatz 2: Die Regelung entspricht dem geltenden Artikel 80 Absatz 2 VZAE.
Absatz 3: Bei der Beurteilung des strafrechtlichen Leumunds der einbürgerungswilligen Person stellt der Bund heute auf den Privatauszug aus dem Strafregister (Art. 371 StGB) ab, dies obwohl er Zugriff auf die für Behörden zugänglichen Daten des Strafregisters bis zu ihrer Entfernung hat (Art. 367 Abs. 2 und 4, Art. 369 StGB). Gemäss Vernehmlassungsentwurf wird eine Einbürgerung künftig ausgeschlossen sein, solange ein Eintrag im Strafregister (Strafregister-Informationssystem VOSTRA) besteht, der für die Einbürgerungsbehörden des Bundes und der Kantone einsehbar ist. Straffällige Ausländerinnen und Ausländer sollen somit künftig länger zuwarten müssen, bis sie ein Einbürgerungsgesuch stellen können. Da die Einbürgerung als letzter Integrationsschritt die höchsten Anforderungen an die Integration stellen soll, ist es gerechtfertigt, mit einer Einbürgerung zuzuwarten, bis ein Urteil dem Betroffenen auch aus strafrechtlicher Sicht nicht mehr entgegengehalten werden kann. Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass der Privatauszug lediglich für private Zwecke gedacht ist (z.B. Wohnungs- oder Arbeitssuche). Die kantonalen Einbürgerungsbehörden weichen zum Teil von der Praxis des Bundes ab und berücksichtigen bereits heute Eintragungen im Strafregister bis zu ihrer Entfernung.
Unbedingte Strafen erscheinen nicht mehr im Privatauszug, wenn über die gerichtlich zugemessene Strafdauer hinaus zwei Drittel der Frist für die Entfernung aus dem Strafregister verstrichen sind (Art. 371 Abs. 3 StGB). Die Frist für die Entfernung beträgt 20 Jahre bei einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren, 15 Jahre bei einer Freiheitsstrafe von mindestens einem und weniger als fünf Jahren und zehn Jahre bei Freihheitsstrafe unter einem Jahr (Art. 369 Abs. 1 Bst. a − c StGB).
Bedingte oder teilbedingte Strafen sind nicht mehr im Privatauszug ersichtlich, wenn der Verurteilte sich bis zum Ablauf der Probezeit bewährt hat (Art. 371 Abs. 3bisStGB).
Der Bund berücksichtigt zusätzlich, ob ein Strafverfahren eröffnet, aber noch nicht abgeschlossen wurde. In diesem Fall wird das Einbürgerungsverfahren sistiert und erst wieder aufgenommen, wenn feststeht, dass die Bewerberin oder der Bewerber zu keiner Strafe verurteilt wurde.
Eine besondere Situation wird künftig bestehen bei Strafurteilen mit einer Landesverweisung. Gemäss Vorlage zur Umsetzung von Art. 121 Abs. 3–6 BV über die Ausschaffung krimineller Ausländerinnen und Ausländer22, die vom Parlament am 20. März verabschiedet wurde, bleiben Urteile, die eine Landesverweisung enthalten, bis zum Tod der betroffenen Person im Strafregister eingetragen. Die Einbürgerungsbehörden können jedoch Urteile, die eine Landesverweisung enthalten, nur so lange einsehen, als die betroffene Person mit der Landesverweisung belegt ist (Art. 367 Absatz 2ternStGB). Die unterschiedlichen Einsichtsrechte der Verwaltungsbehörden und der Strafverfolgungssbehörden werden im Rahmen der Totalrevision des Strafregisterrechts (14.053) noch verstärkt werden. Diesen Entwicklungen trägt der Vernehmlassungsentwurf Rechnung.
Urteile, die eine bedingte Freiheitsstrafe, einen bedingten Freiheitsentzug, eine Geldstrafe, gemeinnützige Arbeit oder eine Busse als Hauptstrafe enthalten, werden von Amtes wegen nach zehn Jahren aus dem Strafregister entfernt (Art. 369 Abs. 3 StGB). In der Praxis wird im Einbürgerungsverfahren allerdings nur bei hohen Strafen auf die Entfernung aus dem Strafregister abgestellt werden können. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit. In den übrigen Fällen wird sich die tatsächliche Wartefrist nach der Schwere der begangenen Straftat(en) bemessen (z.B. drei oder fünf Jahre). In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass eine bedingte und eine teilbedingte Strafe bis drei Jahre nach Ablauf der Probezeit widerrufen werden kann (Art. 46 Abs. 5 StGB). Im Übrigen sollen Bagatelldelikte auch zukünftig kein Einbürgerungshindernis darstellen, wenn die anderen Einbürgerungsvoraussetzungen zweifelsfrei erfüllt sind. Das SEM wird dazu Weisungen erlassen.
Bei Jugendlichen erscheinen Urteile grundsätzlich nicht im Privatauszug und die Einbürgerungsbehörden haben nur einen beschränkten Zugriff auf ihre Personendaten im Strafregister (Art. 367 Abs. 2 und 371 Abs. 2 StGB). Zudem sind die Entfernungsfristen kürzer als bei Erwachsenen. Die zuständigen
22 BBl 2015 2735