Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/160: Entwurf Ausführungserlass zum revidierten Bürgerrechtsgesetz · 25 Seiten
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Im Gegensatz zur ordentlichen Einbürgerung wird bei einer erleichterten Einbürgerung oder Wiedereinbürgerung keine Niederlassungsbewilligung vorausgesetzt; auch ist die erforderliche Aufenthaltsdauer in der Schweiz kürzer.
Betrifft es eine erleichterte Einbürgerung des Kindes einer schweizerischen Mutter oder eines schweizerischen Vaters (Art. 51 Abs. 1 und 2 nBüG), so gelten die Integrationskriterien nach Artikel 20 nBüG sinngemäss. Auch in diesen übergangsrechtlichen Fällen sind im Erhebungsbericht Angaben zur Integration der einbürgerungswilligen Person zu machen.
Absatz 2: Der Erhebungsbericht gibt zudem Auskunft über die weiteren, spezifischen Voraussetzungen, die für die Beurteilung einer erleichterten Einbürgerung notwendig sind (Art. 21 − 24 und 51 nBüG), wie zum Beispiel die eheliche Gemeinschaft (Art. 21 nBüG) oder die enge Verbundenheit (Art. 51 Abs. 1 und 2 nBüG). Der weitaus häufigste Anwendungsfall der erleichterten Einbürgerung ist die Einbürgerung von ausländischen Ehegattinnen und -gatten von Schweizern und Schweizerinnen (Art. 21 nBüG).
Art. 19 Erhebungen für eine erleichterte Einbürgerung oder eine Wiedereinbürgerung bei Aufenthalt im Ausland
Bei Personen, die im Ausland leben und ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung oder Wiedereinbürgerung stellen, stellt das SEM für seinen Einbürgerungsentscheid unter anderem auf den Erhebungsbericht der Schweizer Vertretung ab. Auch hier ist das SEM darauf angewiesen, dass es über aktuelle und möglichst umfassende Angaben über die einbürgerungswilligen Personen verfügt. Das Kriterium der Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit wird hier ebenfalls durch den Bund geprüft (NDB, Bundesstaatsanwaltschaft, fedpol).
Absatz 1: Neben den Personalien soll der Erhebungsbericht der Schweizer Vertretung immer aktuelle Angaben zu den materiellen Einbürgerungsvoraussetzungen enthalten. Demnach muss er grundsätzlich darüber Auskunft geben, ob die einbürgerungswillige Person die öffentliche Sicherheit und Ordnung beachtet, die Werte der Bundesverfassung respektiert, über Sprachkompetenzen in einer Landessprache verfügt, am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung teilnimmt sowie die Integration der Familie fördert und unterstützt. Da die einbürgerungswillige Person jedoch im Ausland lebt, gelten diese Kriterien sinngemäss (Art. 20 Abs. 3, 26 Abs. 2 und 51 Abs. 5 nBüG).
Die Schweizer Vertretung soll etwa prüfen, ob die einbürgerungswillige Person die Rechtsordnung des betreffenden Aufenthaltslandes beachtet und ob die wirtschaftliche Selbsterhaltungsfähigkeit im Aufenthaltsland gegeben ist. Bezüglich der Respektierung der Werte der Bundesverfassung ist festzuhalten, dass diese Werte bei einer Einbürgerung allgemein gültige Werte darstellen. Der Aufenthaltsort der einbürgerungswilligen Personen kann somit keine Rolle spielen, weshalb auch im Ausland lebende Personen eine Loyalitätserklärung unterzeichnen müssen (Art. 5). Die Respektierung der Werte der Bundesverfassung hat bei Auslandgesuchen auch in einem anderen Zusammenhang eine wichtige Funktion: Da eine Integrationsförderung der Familienmitglieder nur sinngemäss erfüllt werden kann, ist hier etwa zu prüfen, ob das Familienleben nach den Werten der Bundesverfassung gelebt wird. Ein ausländischer Elternteil, der beispielsweise seinen Kindern die Teilnahme am öffentlichen Leben im Aufenthaltsland verbietet, sie zwangsweise verheiraten will etc., gilt nicht als (sinngemäss) integriert.
Bei Auslandgesuchen wird das Vorliegen der erforderlichen Sprachkompetenzen in einer Landessprache unter dem Kriterium der «engen Verbundenheit mit der Schweiz» (Art. 11) geprüft (siehe nachfolgend Absatz 2).
Absatz 2: Der Erhebungsbericht gibt zudem Auskunft über die enge Verbundenheit der Bewerberin oder des Bewerbers mit der Schweiz (Art. 11). Dazu gehören unter anderem Angaben zu den Aufenthalten in der Schweiz und den Sprachkompetenzen der einbürgerungswilligen Person.
Absatz 3: Auch bei einem Auslandgesuch ist den persönlichen Verhältnissen der Bewerberin oder des Bewerbers angemessen Rechnung zu tragen: Kann sie oder er die Kriterien nach den Artikeln 7 und 11 wegen Krankheit, Behinderung oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen nicht oder kaum erfüllen (Art. 9), ist im Erhebungsbericht darauf hinzuweisen.
Absatz 4: Werden minderjährige Kinder in das Einbürgerungsgesuch einbezogen, so soll der Erhebungs-