Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/160: Entwurf Ausführungserlass zum revidierten Bürgerrechtsgesetz · 25 Seiten
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als Grund für das Nichterfüllen des Integrationskriteriums der wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit anerkannt.
Artikel 10 Eheliche Gemeinschaft
Ausländische Ehegattinnen und Ehegatten von Schweizern und Schweizerinnen können nur ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung stellen, wenn sie mit diesen drei Jahre und bei Auslandgesuchen sechs Jahre in ehelicher Gemeinschaft leben (Art. 21 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 Bst. a nBüG). Der Bundesrat hat in der Botschaft zur Totalrevision BüG angekündigt, dass der Begriff der ehelichen Gemeinschaft in der Ausführungsverordnung konkretisiert werden soll40.
Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt eine eheliche Gemeinschaft im Sinne des Bürgerrechtsgesetzes nicht nur das formelle Bestehen einer Ehe voraus, sondern eine tatsächliche Lebensgemeinschaft, in der der gemeinsame Wille zu einer stabilen ehelichen Gemeinschaft intakt ist41. Gemäss konstanter Praxis muss sowohl im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung als auch im Zeitpunkt des Einbürgerungsentscheids eine tatsächliche Lebensgemeinschaft bestehen, die Gewähr für die Stabilität der Ehe bietet. Eine solche Lebensgemeinschaft ist namentlich dann zu verneinen, wenn im Zeitpunkt der Gesuchstellung bzw. der Einbürgerungsverfügung ein Scheidungsverfahren eingeleitet worden ist oder die Ehegatten faktisch oder richterlich getrennt leben. Ausnahmsweise können plausible Gründe − namentlich beruflicher und gesundheitlicher Art − für einen getrennten Wohnsitz der Ehegatten bestehen, ohne dass deshalb die Existenz einer ehelichen Gemeinschaft im Sinn von Artikel 21 nBüG generell zu verneinen wäre (BGE 121 II 49 E. 2).
Die Grundsätze dieser Rechtsprechung sollen in die Verordnung aufgenommen werden.
Artikel 11 Enge Verbundenheit mit der Schweiz
Das geltende Bürgerrechtsgesetz kennt den Begriff der engen Verbundenheit bereits bei verschiedenen Bestimmungen über die erleichterte Einbürgerung und die Wiedereinbürgerung42. Die «enge Verbundenheit mit der Schweiz» als Einbürgerungsvoraussetzung spielt insbesondere bei Auslandgesuchen eine Rolle. Das SEM hat den unbestimmten Rechtsbegriff in seinen Weisungen präzisiert43. Lebt die einbürgerungswillige Person im Ausland, so werden heute grundsätzlich drei Aufenthalte in der Schweiz verlangt innert den letzten zehn Jahren vor der Gesuchstellung. Bei weiter entfernten Ländern genügen zwei Aufenthalte in der Schweiz, die nicht zwingend innerhalb dieser zehn Jahre erfolgt sein müssen. Weiter müssen Referenzen von in der Schweiz wohnhaften Personen vorliegen, welche die einbürgerungswillige Person persönlich kennen und deren Aufenthalte in der Schweiz bestätigen. Zudem muss die einbürgerungswillige Person über mündliche Sprachkenntnisse in einer Landessprache und über geografische und politische Grundkenntnisse über die Schweiz verfügen sowie Kontakte zu Schweizerinnen und Schweizern oder Auslandschweizerorganisationen nachweisen. Lebt die einbürgerungswillige Person hingegen in der Schweiz, so wird die enge Verbundenheit mit der Schweiz vermutet.
Gemäss Botschaft zur Totalrevision BüG soll der Begriff der engen Verbundenheit ebenfalls in der Ausführungsverordnung konkretisiert werden44.
Absatz 1: Im Rahmen der Revision ist dieses Kriterium jenem der erfolgreichen Integration gleichgesetzt worden45; demnach sollen künftig auch hier strengere Einbürgerungsvoraussetzungen gelten. Der Vernehmlassungsentwurf trägt dem Rechnung, indem er mehrere und regelmässige Besuche in der Schweiz innert den letzten sechs Jahren vor der Gesuchstellung voraussetzt (Bst. a). Die anderen, bisherigen Kriterien des SEM zur Prüfung der engen Verbundenheit werden in die neue Verordnung überführt (Abs. 1 Bst. b − d).
Da bei Gesuchen um erleichterte Einbürgerung oder Wiedereinbürgerung nach den Artikeln 21 Absatz 2, 27 Absatz 1 oder 51 Absätze 1 und 2 nBüG die gesuchstellenden Personen meistens im Ausland leben,
40 BBl 2011 2856
41 Vgl. zum Ganzen BGE 135 II 161 E. 2 m.H.
42 Art. 21 Abs. 2, 23 Abs. 2, 28 Abs. 1 Bst. b, 31b Abs. 1, 58a Abs. 1 und 3, 58c Abs. 2 BüG
43 Abrufbar unter: www.sem.admin.ch > Publikation & Service > Weisungen und Kreisschreiben, V. Bürgerrecht > Handbuch Bürgerrecht, Kapitel 4: Gemeinsame Voraussetzungen und Einbürgerungskriterien > Ziff. 4.7.2.4 Enge Verbundenheit (Stand 15. Juni 2015)
44 BBl 2011 2859
45 BBl 2011 2840