Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/160: Entwurf Ausführungserlass zum revidierten Bürgerrechtsgesetz · 25 Seiten
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die einbürgerungswillige Person die Kontaktpflege der Familienangehörigen zu Schweizerinnen und Schweizern unterstützt.
Die Förderbereiche sind alternativ zu verstehen: Integrationsförderung kann nur dort erfolgen, wo auch tatsächlich Förderbedarf besteht. Ist zum Beispiel die Ehefrau des Gesuchstellers bereits erwerbstätig, so wäre eine aktive Förderung bzw. Unterstützung in diesem Bereich von vornherein nicht möglich. Auch kann ein Ehepaar die klassische Rollenverteilung in der Ehe wählen, das heisst, der Mann ist zuständig für das Geldverdienen und die Frau für Kinder und Haushalt.
Die Integration der Familienangehörigen kann nicht erzwungen werden. Mit der vorgeschlagenen Regelung bleibt sichergestellt, dass ein integrationsunwilliges Verhalten der Familienmitglieder der einbürgerungswilligen Person nicht zur Last gelegt wird. Dies ergibt sich auch bereits aus der entsprechenden Bestimmung im Bürgerrechtsgesetz (Art. 12 Abs. 1 Bst. e nBüG).
Artikel 9 Abweichung von den Integrationskriterien
Bei der Beurteilung der Sprachkompetenzen und der wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit (Art. 12 Abs. 1 Bst. c und d nBüG) sollen die zuständigen Behörden die individuellen Verhältnisse der einbürgerungswilligen Person berücksichtigen; sie haben hier einen gewissen Ermessensspielraum. Das Parlament hat ausdrücklich festgelegt, dass nicht nur bei einer Behinderung oder Krankheit, sondern auch bei anderen gewichtigen persönlichen Umständen von der Erfüllung der beiden Integrationskriterien abgesehen werden kann (Art. 12 Abs. 2 nBüG): Gemäss den parlamentarischen Beratungen sollen dabei Ausnahmen insbesondere für Ausländerinnen und Ausländer gelten, die von einer Lese- und Schreibschwäche (Illettrismus) oder von Erwerbsarmut (Working poor) betroffen sind oder die Betreuungsaufgaben wahrnehmen (Alleinerziehende)39.
Die im Bürgerrechtsgesetz aufgeführten Ausnahmekategorien «Behinderung», «Krankheit» und «andere gewichtige persönliche Umstände» werden im Vernehmlassungsentwurf wie folgt konkretisiert:
Buchstabe a: Ein Abweichen von den Integrationskriterien nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstaben c und d ist möglich bei einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung, welche die einbürgerungswillige Person in ihren Lebensumständen derart beeinträchtigt, dass sie die Einbürgerungsvoraussetzungen auch weiterhin auf absehbare Zeit nicht erfüllen kann.
Buchstabe b: Hinsichtlich einer Krankheit gilt das Obgenannte analog: Auch hier scheinen Ausnahmen nur dann gerechtfertigt, wenn die betroffene Person durch die Krankheit in ihren Lebensumständen derart beeinträchtigt ist, dass sie die Einbürgerungsvoraussetzungen auch weiterhin auf absehbare Zeit nicht erfüllen kann. Das sind in der Regel Krankheiten von einer gewissen Schwere und/oder die über einen längeren Zeitraum andauern und im schlimmsten Fall gar nicht (vollständig) heilbar sind, wie zum Beispiel schwerwiegende Seh- und Hörbehinderungen, psychische Erkrankungen oder Krebs.
Buchstabe c: Gemäss Vernehmlassungsentwurf stellt auch eine ausgeprägte, nicht einfach zu überwindende Lern-, Lese- oder Schreibschwäche kein Einbürgerungshindernis dar. Als Nachweis kann hier zum Beispiel ein Kursattest eines Alphabetisierungs- oder Nachalphabetisierungskurses dienen. Betroffen sind hier namentlich Ausländerinnen und Ausländer ohne oder mit einer nur sehr geringen Schulbildung.
Buchstabe d: Der Situation von Ausländerinnen und Ausländern, die trotz langfristiger Arbeitstätigkeit (Erwerbspensum in der Regel 100%) kein Einkommen über dem Existenzminimum erzielen können und daher auf Sozialhilfe angewiesen sind, soll bei der Einbürgerung ebenfalls angemessen Rechnung getragen werden. Diese Personen nehmen konkret am Wirtschaftsleben teil, verfügen jedoch über kein existenzsicherndes Einkommen.
Buchstabe e: Weiter soll die Situation von Personen, die Betreuungsaufgaben wahrnehmen, ebenfalls berücksichtigt werden. Hierbei sind zum Beispiel an Pflegefälle in der Familie (z.B. erkrankte Eltern, behindertes Kind) oder an Fälle zu denken, in denen sich ein Elternteil ausschliesslich um den Haushalt sowie die Erziehung und Betreuung der Kinder kümmert. Der Bundesrat hat in seiner Antwort auf die Anfrage Hodgers vom 18. März 2010 (10.1028 Präzisierungen zum Integrationskriterium des Willens zur Teilnahme am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung) die Kinderbetreuung ausdrücklich
39 AB 2013 N 247 ff.