Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/160: Entwurf Ausführungserlass zum revidierten Bürgerrechtsgesetz · 25 Seiten
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Bei einer Ausreise ins Ausland ist das Einbürgerungsgesuch abzuschreiben: Bei Abmeldung ins Ausland oder bei einem tatsächlichen Aufenthalt von mehr als sechs Monaten im Ausland erlischt die Niederlassungsbewilligung (Art. 61 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 AuG). In der Folge ist das formelle Einbürgerungskriterium der Niederlassungsbewilligung (Art. 9 Abs. 1 Bst. a nBüG) nicht mehr erfüllt.
Art. 13 Kantonaler Einbürgerungsentscheid
Das revidierte Bürgerrechtsgesetz legt im Bereich der ordentlichen Einbürgerung neu einen einheitlichen Verfahrensablauf fest: So dürfen der Kanton und, falls das kantonale Recht dies vorsieht, die Gemeinde das Einbürgerungsgesuch nur an das SEM weiterleiten, wenn sie die Einbürgerung zusichern können (Art. 13 Abs. 2 nBüG). Hat das SEM die Einbürgerungsbewilligung des Bundes erteilt und diese dem Kanton zum Entscheid über die Einbürgerung zugestellt (Art. 13 Abs. 3 nBüG), so ist er gehalten, den Einbürgerungsentscheid innert einem Jahren zu treffen (Art. 13 Abs. 3 i.V.m. Art. 14 Abs. 1 nBüG). Da zwischen der kantonalen Zusicherung und dem kantonalen Entscheid eine gewisse Zeit vergeht, muss vor dem Einbürgerungsentscheid zur Erlangung einer letzten Sicherheit nochmals geprüft werden, ob die Einbürgerungsvoraussetzungen auch tatsächlich immer noch erfüllt sind; andernfalls müsste die zuständige kantonale Behörde die Einbürgerung ablehnen (Art. 14 Abs. 2 nBüG).
Der Vernehmlassungsentwurf sieht daher vor, dass die kantonale Behörde vor dem definitiven Einbürgerungsentscheid immer den strafrechtlichen Leumund (Abs. 1) und gegebenenfalls auch den finanziellen Leumund der einbürgerungswilligen Person (Abs. 2) nochmals überprüft:
Absatz 1: Die zuständige kantonale Behörde führt vor dem definitiven Einbürgerungsentscheid eine erneute Abfrage im Strafregister-Informationssystem VOSTRA durch. Wird nach der Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes ein Strafverfahren gegen die einbürgerungswillige Person eröffnet, ist dies aus VOSTRA ersichtlich. Die einfach und schnell durchführbare VOSTRA-Abfrage führt bei der zuständigen kantonalen Behörde lediglich zu einem sehr geringen Mehraufwand.
Absatz 2: Kann der definitive Einbürgerungsentscheid nach Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes nicht innerhalb von sechs Monaten erfolgen, so prüft die zuständige kantonale Behörde auch das Kriterium der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung erneut. Damit wird sichergestellt, dass keine Ausländerinnen und Ausländern eingebürgert werden, die in der Zwischenzeit wider Erwarten neu Sozialhilfe beziehen. Aufgrund des verbesserten Datenaustauschs zwischen den Einbürgerungsbehörden und anderen kantonalen Behörden (Art. 45 nBüG) können die erforderlichen Abklärungen mit vertretbarem Mehraufwand vorgenommen werden.
Absatz 3: Die Einbürgerungsbewilligung des Bundes ist ein Jahr gültig (Art. 14 Abs. 1 nBüG). Läuft die Gültigkeitsfrist der Einbürgerungsbewilligung ab und erfüllt die Bewerberin oder der Bewerber die Einbürgerungsvoraussetzungen immer noch, so kann die zuständige kantonale Behörde beim SEM erneut um eine Einbürgerungsbewilligung ersuchen.
Art. 14 Einreichung und Prüfung der Gesuche bei Aufenthalt in der Schweiz
Im Gegensatz zur ordentlichen Einbürgerung können im Verfahren um erleichterte Einbürgerung oder Wiedereinbürgerung auch Ausländerinnen und Ausländer eingebürgert werden, die im Ausland leben (vgl. Art. 21 Abs. 2, Art. 26 Abs. 1 Bst. b nBüG). Sowohl bei einem Inland- als auch einem Auslandgesuch entscheidet das SEM über die Einbürgerung (Art. 25 Abs. 1 und 29 Absatz 1 nBüG). Der Aufenthaltsort der einbürgerungswilligen Person ist jedoch massgebend für die Frage, bei welcher Stelle sie das Einbürgerungsgesuch einreichen muss und welche Stelle die notwendigen Erhebungen durchführt.
Absätze 1 und 2: Lebt die einbürgerungswillige Person in der Schweiz, so reicht sie das Gesuch um erleichterte Einbürgerung oder um Wiedereinbürgerung wie bisher beim SEM ein. Das SEM prüft das Gesuch auf seine Vollständigkeit hin und beauftragt die zuständige kantonale Behörde mit den Erhebungen, die zur Beurteilung der Einbürgerungsvoraussetzungen notwendig sind. Diese Aufgabenteilung, die dem geltenden Recht entspricht (Art. 37 BüG), wird mit dem revidierten Bürgerrechtsgesetz beibehalten (Art. 34 Abs. 2 nBüG).
Absatz 3: Nach Eingang des Erhebungsberichts kann das SEM bei Bedarf die zuständige kantonale Behörde mit weiteren Erhebungen beauftragen oder eigene ergänzende Erhebungen durchführen (z.B. An-