Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/160: Entwurf Ausführungserlass zum revidierten Bürgerrechtsgesetz · 25 Seiten

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Beratungstätigkeiten oder die Bereitstellung von geeigneten Hilfsmitteln erfolgen. Das SEM kann Dritte mit dieser Aufgabe betrauen.

Mit der Umsetzung des Sprachförderungskonzepts des Bundes «fide | Français, Italiano, Deutsch in der Schweiz – lernen, lehren, beurteilen»34 ist bereits vorgesehen, dass das SEM oder damit beauftragte Dritte künftig bestehende Sprachnachweisverfahren diverser Anbieter hinsichtlich Einhaltung von Qualitätsstandards wie beispielsweise von ALTE überprüfen werden. Jene Sprachnachweisverfahren, die den Qualitätsanforderungen entsprechen, sollen auf einer unverbindlichen, nicht abschliessenden Liste nachgeführt werden. Diese Liste soll regelmässig vom SEM oder von betrauten Dritten aktualisiert werden. Sie kann den Kantonen zugänglich gemacht werden.

Weiter ist auch zu beachten, dass das SEM für den Nachweis von Sprachkompetenzen voraussichtlich bis Mitte 2016 ein Sprachnachweisverfahren zur Verfügung stellen wird, das sich auf das Sprachförderungskonzept fide abstützt und die Qualitätsstandards von ALTE erfüllt. Das Sprachförderungskonzept fide orientiert sich ebenfalls an den Referenzniveaus des GER. Im Rahmen des Projekts fide sind unter anderem Grundlagen entwickelt worden, damit Sprachkurse für Ausländerinnen und Ausländer die sprachlichen Anforderungen im Schweizer Alltag in den Mittelpunkt stellen. Ausländerinnen und Ausländer lernen mit fide, Aufgaben in ihrer Umgebung zu bewältigen und sich möglichst selbständig im Schweizer Umfeld zu bewegen (z.B. Gang zu einer Behörde, Verfassen einer Bewerbung, Anmeldung zu einem Arzttermin). Das im Rahmen von fide entwickelte Sprachnachweisverfahren orientiert sich ebenfalls an lebensechten und realitätsrelevanten Situationen im Schweizer Alltag. Es dient dazu, die Verständigungsfähigkeit im Schweizer Alltag zu beurteilen. Bewerberinnen und Bewerber, die den Sprachnachweis fide absolviert haben, erhalten den sog. Schweizer Sprachenpass, der Sprachkompetenzen schweizweit einheitlich dokumentiert. Es ist vorgesehen, dass das Sprachförderungskonzept in den Integrations- und Sprachförderungsangeboten von Bund und Kantonen im Rahmen der Kantonalen Integrationsförderungsprogramme (KIP) zur Anwendung kommt. Die schrittweise Einführung von fide seit 2013 wird von einer gemeinsamen Steuergruppe von Bund und Kantonen begleitet.

Bei der Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes prüft das SEM auch, ob die Bewerberin oder der Bewerber gemäss den Gesuchsunterlagen tatsächlich die notwendigen Sprachkenntnisse erfüllt. Ist dies nicht der Fall, so wird es die Einbürgerungsbewilligung des Bundes verweigern. Durch die vorgesehene enge Unterstützung der Kantone bei der Prüfung der Sprachkenntnisse sollen solche Entscheide jedoch vermieden werden.

Artikel 7 Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung

Der Erwerb des Schweizer Bürgerrechts setzt weiter die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung voraus.

Absatz 1: Das Integrationskriterium verfügt über zwei Teilgehalte, die «Teilnahme am Wirtschaftsleben» und die «Teilnahme am Erwerb von Bildung». Unter dem ersten wird von einbürgerungswilligen Personen verlangt, dass sie grundsätzlich aktiv am Wirtschaftsleben teilnehmen, das heisst im engeren Sinn am Erwerbsleben, und somit für sich und ihre Familie aufkommen können durch Einkommen. Der Nachweis hierfür ist zum Beispiel ein ungekündigtes Arbeitsverhältnis oder eine selbständige Erwerbstätigkeit.

Da dem Kriterium der Grundsatz der wirtschaftlichen Selbsterhaltungsfähigkeit zu Grunde liegt, ist es jedoch weiter zu fassen: Es soll auch dann als erfüllt gelten, wenn einbürgerungswillige Personen die Lebenskosten und Unterhaltsverpflichtungen bestreiten können durch eigenes Vermögen oder Leistungen Dritter, auf die ein Anspruch besteht (z.B. Sozialversicherungen, Unterhaltsleistungen gemäss Zivilgesetzbuch [ZGB35]). Damit werden Ausländerinnen und Ausländer, die über genügende finanzielle Mittel verfügen und keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, wie beispielsweise Rentenbezüger oder Vermögende, nicht von vornherein von einer Einbürgerung ausgeschlossen. Der besonderen Situation von Personen mit Betreuungsaufgaben wird bei den Ausnahmen von den Integrationskriterien (Art. 9) Rechnung getragen.

Der Bezug von Sozialhilfe hingegen soll grundsätzlich ein Einbürgerungshindernis darstellen, da die

34 www.fide-info.ch

35 SR 210