Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/160: Entwurf Ausführungserlass zum revidierten Bürgerrechtsgesetz · 25 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 9Fedlex · Erläuternder Bericht
Absatz 2: Wie in einzelnen Kantonen bereits heute vorgesehen (z.B. AG, BL, SG) sollen einbürgerungswillige Personen künftig vor der Einbürgerung durch Unterzeichnung einer Loyalitätserklärung bestätigen, dass sie die obgenannten Werte der Bundesverfassung respektieren30. Eine solche Erklärung wird mit Ausnahme der Minderjährigen von allen einbürgerungswilligen Ausländerinnen und Ausländern verlangt unabhängig der Einbürgerungsart (ordentliche Einbürgerung, erleichterte Einbürgerung, Wiedereinbürgerung).
Absatz 3: Gemäss Vernehmlassungsentwurf soll die Loyalitätserklärung insbesondere die Werte nach Absatz 1 enthalten. Den weiteren Inhalt sowie die Form dieser Erklärung können die zuständigen Behörden jedoch selbst festlegen. Bei einer ordentlichen Einbürgerung sind das die Kantone, bei einer erleichterten Einbürgerung und Wiedereinbürgerung ist es das SEM.
Stellt sich nach einer Einbürgerung nachträglich heraus, dass die Bewerberin oder der Bewerber schon im Zeitpunkt der Unterzeichnung der Loyalitätserklärung offenbar die Werte der Bundesverfassung nicht respektiert hat oder nicht gewillt war, sie auch künftig zu respektieren, so kann die zuständige Behörde die Einbürgerung nichtig erklären (Art. 36 nBüG).
Art. 6 Sprachnachweis
Im Rahmen der Totalrevision BüG ist das Erfordernis von Sprachkompetenzen in einer unserer Landessprachen für den Erwerb des Schweizer Bürgerrechts neu ausdrücklich ins Bürgerrechtsgesetz aufgenommen worden (Art. 12 Abs. 1 Bst. c nBüG). Es ist allgemein unbestritten, dass den Sprachkompetenzen eine Schlüsselfunktion bei der Integration zukommt. In der Ausführungsverordnung sollen die nach Bundesrecht für eine Einbürgerung erforderlichen Sprachniveaus sowie der entsprechende Sprachnachweis geregelt werden.
Absatz 1: Gemäss Vernehmlassungsentwurf müssen einbürgerungswillige Personen in einer Landessprache mündliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau B1 und schriftliche Sprachkompetenzen mindestens auf dem Referenzniveau A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen (GER)31 des Europarates nachweisen; Dialektkenntnisse werden somit nach Bundesrecht für eine Einbürgerung nicht vorausgesetzt. Der GER ist ein internationaler Massstab für Sprachkenntnisse und wird europaweit verwendet, um die Sprachkompetenzen von Lernenden zu beschreiben. Er unterscheidet drei Hauptniveaus sprachlicher Kommunikationsfähigkeiten: Die A-Niveaus stehen für eine elementare, die B-Niveaus für eine selbständige und die C-Niveaus für eine kompetente Sprachanwendung. Innerhalb der Hauptniveaus werden je zwei Teilniveaus (z.B. A1 und A2) unterschieden, was die Genauigkeit des sprachlichen Anforderungsprofils erhöht.
Der GER hat sich in der Praxis als Bezugsinstrument des Fremdsprachenunterrichts etabliert und findet bereits heute im Bundesrecht Verwendung. So werden für die vorzeitige Erteilung der Niederlassungsbewilligung Kenntnisse der am Wohnort gesprochenen Landessprache auf dem Niveau A2 des GER verlangt (Art. 62 Abs. 1 lit. c VZAE). Für die Betreuungs- und Lehrtätigkeit (z.B. religiöse Betreuungspersonen oder Lehrkräfte für heimatliche Sprache und Kultur) sind Kenntnisse der am Arbeitsort gesprochenen Landessprache auf dem Sprachniveau B1 des GER erforderlich gemäss Artikel 7 der Verordnung vom 24. September 200732 über die Integration von Ausländerinnen und Ausländern (VIntA).
Mit den Referenzniveaus B1 und A2 im Bereich der Einbürgerungen wird sichergestellt, dass einbürgerungswillige Personen über genügend Sprachkenntnisse verfügen, um grundsätzlich die meisten Situationen bewältigen zu können, denen sie im Alltag, etwa am Wohnort, am Arbeitsort oder unterwegs im öffentlichen Raum, begegnen. Der Vernehmlassungsentwurf trägt damit den parlamentarischen Beratungen zur Totalrevision BüG Rechnung, wonach einbürgerungswillige Personen eine Landessprache so gut beherrschen sollen, dass sie sich im Alltag angemessen verständigen können und in der Lage sind, ihre politischen Rechte auszuüben. Das vom Parlament verabschiedete Bürgerrechtsgesetz sieht ausdrücklich eine Verständigungsfähigkeit in einer Landessprache im Alltag vor. Im Rahmen der parlamen-
30Eine solche Loyalitätserklärung entspricht im Übrigen einem Teilanliegen der Motion der Fraktion CVP/EVP/glp vom 9. März 2010 «Einführung einer Charta bei Einbürgerungen» (10.3067).
31Abrufbar unter: www.coe.int > Council of Europe > Democracy > Democratic Governance > Democracy > Activities >Languages > Common European Framework of Reference for languages: Learning, Teaching, Assessment (CEFR) (Stand 26. Juni 2015)