Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/160: Entwurf Ausführungserlass zum revidierten Bürgerrechtsgesetz · 25 Seiten

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eine Gebühr von 300 CHF (nachträglich) in Rechnung gestellt wird (Art. 3 Abs. 1 Bst. d GebV-BüG), soll aufgehoben werden. Gemäss Vernehmlassungsentwurf ist eine explizite Gebührenerhebung für einen negativen Entscheid in der Höhe von 300 CHF nur noch im Rahmen eines ordentlichen Einbürgerungsverfahrens bei einem ablehnenden Entscheid über die Einbürgerungsbewilligung des Bundes vorgesehen.

Diese Änderung ist Ausfluss des vorgesehenen Systemwechsels bei der Gebührenzahlung: Das SEM soll künftig die Gebühren für die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes, für den Entscheid über eine Einbürgerung sowie die Gebühren zu Gunsten der zuständigen kantonalen Behörden generell im Voraus und à fonds perdu einfordern. Wird ein Gesuch um Erteilung der Bundesbewilligung bzw. um Einbürgerung abgelehnt, so soll grundsätzlich keine Rückerstattung der im Voraus bezahlten Gebühren erfolgen (siehe Erläuterungen zu Art. 27 Abs. 2 und 28 Abs. 2). Eine Gebührenerhebung für einen Abweisungs- oder Nichteintretensentscheid − wie sie heute besteht − wird damit hinfällig. Eine Ausnahme soll jedoch gemacht werden bei einem negativen Entscheid über die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes: Die Gebühr für die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung, die gemäss Vernehmlassungsentwurf im Voraus bezahlt werden soll, beläuft sich für eine volljährige Person auf maximal 100 CHF. Wird ein solches Gesuch abgelehnt, hat das SEM in der Regel das Einbürgerungsgesuch vorgängig bereits umfassend geprüft (z.B. Prüfung des kantonalen Erhebungsberichts, Einholen des Erhebungsberichts NDB). Der zusätzliche, mit dem Abweisungsentscheid verbundene Verwaltungsaufwand kann mit der geleisteten Vorauszahlung von 100 CHF nicht gedeckt werden. Der Vernehmlassungsentwurf sieht daher vor, dass für den negativen Entscheid über die Einbürgerungsbewilligung des Bundes auch weiterhin eine Gebühr von 300 CHF erhoben wird zwecks Kostendeckung. Im Ergebnis wird der Bewerberin oder dem Bewerber die Gebühr nachträglich zusätzlich in Rechnung gestellt.

Im Gegensatz zur ordentlichen Einbürgerung, bei der primär die Kantone zuständig sind, liegt bei der erleichterten Einbürgerung und Wiedereinbürgerung die Zuständigkeit allein beim Bund. Kommt es zur Ablehnung eines solchen Einbürgerungsgesuchs, so hat das SEM in der Regel vorgängig umfassende Abklärungen vorgenommen. Es ist daher sachgerecht, dass dem SEM auch bei einem negativen Entscheid die Gebühr von 500 CHF entrichtet wird (Abs. 1 Bst. b und c).

Buchstabe e: Die Regelung entspricht dem geltenden Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe e GebV-BüG; der bisherige Gebührensatz von 400 CHF soll jedoch um 100 CHF erhöht werden. Nichtigkeitsverfahren sind zeitaufwändig und komplex, gilt es doch, den Beweis dafür zu erbringen, dass die eingebürgerte Person das Schweizer Bürgerrecht, erschlichen hat. In der Praxis hat sich gezeigt, dass die geltenden Gebührensätze zu tief angesetzt und daher begrenzt kostendeckend sind.

Buchstabe f: Diese Bestimmung ist neu. In der Praxis kommt es immer wieder vor, dass Schweizerinnen und Schweizer beim SEM um eine Bestätigung des Schweizer Bürgerrechts ersuchen. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn sie die Einbürgerungsverfügung verloren haben. Eine solche Bestätigung kann von Relevanz sein, wenn die Schweizerin oder der Schweizer aus dem Bürgerrecht eines anderen Staates entlassen werden möchte. Zur Vermeidung von Staatenlosigkeit wird der betreffende Staat eine Entlassung in der Regel nur verfügen, wenn die betroffene Person noch eine andere Staatsangehörigkeit nachweisen kann. Das SEM stellt eine solche Bestätigung bezüglich des Schweizer Bürgerrechts aus und erhebt heute dafür bereits eine Gebühr gestützt auf die Allgemeine Gebührenverordnung. Diese Gebührenerhebung soll neu in die Ausführungsverordnung BüG aufgenommen werden.

Absatz 2: Die Regelung entspricht dem geltenden Artikel 3 Absatz 2 GebV-BüG.

Absatz 3: Die Regelung entspricht dem geltenden Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe a GebV-BüG; die bisherige Gebühr für die Erstellung des Erhebungsberichtes durch den Wohnkanton von 300 CHF soll um 50 CHF erhöht werden. Auch hier hat sich in der Praxis gezeigt, dass die bisherige Gebühr den Verwaltungaufwand der kantonalen Behörden nicht deckt.

Art. 26 Gebühren der Schweizer Vertretungen im Ausland

Die Regelung entspricht dem geltenden Artikel 4 GebV-BüG.