Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/160: Entwurf Ausführungserlass zum revidierten Bürgerrechtsgesetz · 25 Seiten
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(Abs. 1). Es entscheidet über eine erleichterte Einbürgerung oder Wiedereinbürgerung in der Regel innerhalb von sechs Monaten nach Erhalt des Erhebungsberichts der zuständigen kantonalen Behörde oder der Schweizer Vertretung im Ausland (Abs. 2). Mit den vorgeschlagenen Regelungen kann auch komplexen Fällen, die zum Teil längere Abklärungen erfordern, Rechnung getragen werden.
Die gemäss Vernehmlassungsentwurf vorgeschlagenen Behandlungsfristen kann das SEM bereits heute in den meisten Fällen einhalten: Es entscheidet in 95% der Fälle innerhalb von vier Monaten über die Erteilung einer Einbürgerungsbewilligung des Bundes und in 86% der Fälle innerhalb von sechs Monaten über eine erleichterte Einbürgerung oder Wiedereinbürgerung. Bei einer starken Zunahme der Einbürgerungsgesuche wäre die Bearbeitung der Gesuche innerhalb dieser Fristen jedoch nur mit mehr Personal zu bewältigen.
Art. 24 Anwendbarkeit der Allgemeinen Gebührenverordnung
Die Gebühren auf dem Gebiet des Bürgerrechts sollen in die neue Ausführungsverordnung integriert werden. Wie nach bisherigem Recht (Art. 2 GebV-BüG) werden die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung auch weiterhin anwendbar bleiben, soweit die Ausführungsverordnung keine besonderen Regelungen betreffend Gebühren enthält.
Art. 25 Gebührensätze
Die zu erhebenden Gebühren bei Einbürgerungsverfahren in Zuständigkeit des Bundes sowie deren Höhe sind heute in Artikel 3 GebV-BüG festgelegt. Der Bund beabsichtigt, einzelne Gebühren künftig zu erhöhen: Der Vernehmlassungsentwurf sieht eine Erhöhung der Gebührensätze vor für eine erleichterte Einbürgerung, Wiedereinbürgerung und Nichtigerklärung der Einbürgerung sowie für die Erstellung des kantonalen Erhebungsberichts.
Eine Gebührenerhöhung rechtfertigt sich hier aus mehreren Gründen: In der Praxis hat sich gezeigt, dass die seit 1. Januar 2006 geltenden Gebührensätze zu tief angesetzt und daher begrenzt kostendeckend sind. Seit einigen Jahren nehmen die zuständigen Behörden vertieftere Integrationsprüfungen vor, was in einem heute nicht abgegoltenen Mehraufwand resultiert. Mit der Umsetzung der Totalrevision BüG wird sich diese Situation tendenziell verschärfen: Gemäss den Vorgaben des neuen Rechts haben die zuständigen Behörden zusätzliche Integrationskriterien zu prüfen sowie Erhebungsberichte für den Bund nach den neuen Richtlinien zu erstellen, was für sie zu einem zusätzlichen Mehraufwand führen kann. Im Übrigen ist auch festzuhalten, dass die Gebühren für eine erleichterte Einbürgerung oder Wiedereinbürgerung heute generell tief sind im Vergleich zu den Gebühren, die eine Bewerberin oder ein Bewerber insgesamt für eine ordentliche Einbürgerung bezahlen muss.
Absatz 1:
Buchstabe a: In Kohärenz zum revidierten Bürgerrechtsgesetz wird der Begriff der eidgenössischen Einbürgerungsbewilligung ersetzt durch «die Einbürgerungsbewilligung des Bundes» (terminologische Anpassung).
Buchstabe b: Analog zu Buchstabe c wird der Begriff «Entscheide über» die erleichterte Einbürgerung verwendet (terminologische Anpassung). Zudem soll der bisherige Gebührensatz von 450 CHF um 50 CHF erhöht werden. Eine erleichterte Einbürgerung der ausländischen Ehegattin oder des ausländischen Ehegatten einer Schweizerin oder eines Schweizers würde somit künftig insgesamt 850 CHF kosten (500 CHF für das Verfahren beim Bund und 350 CHF für den kantonalen Erhebungsbericht).
Buchstabe c: Die Regelung entspricht dem geltenden Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c GebV-BüG; der bisherige Gebührensatz von 300 CHF bei volljährigen Personen wird jedoch um 200 CHF erhöht. In der Praxis hat sich gezeigt, dass der Aufwand bei volljährigen Ausländerinnen und Ausländern für die übrigen erleichterten Einbürgerungen sowie für Wiedereinbürgerungen ähnlich hoch ausfällt wie bei Entscheiden über eine erleichterte Einbürgerung von ausländischen Ehegattinnen und Ehegatten von Schweizern und Schweizerinnen. Es soll daher für all diese Einbürgerungsarten künftig der gleiche Gebührensatz von 500 CHF gelten.
Auch bei minderjährigen Bewerberinnen und Bewerbern ist die heutige Gebühr zu tief angesetzt und begrenzt kostendeckend. Der bisherige Gebührensatz von 150 CHF wird daher um 100 CHF erhöht.
Buchstabe d: Die bisherige Regelung, wonach generell für Abweisungs- und Nichteintretensentscheide