Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/160: Entwurf Ausführungserlass zum revidierten Bürgerrechtsgesetz · 25 Seiten

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bericht grundsätzlich auch über sie Auskunft geben. Dies folgt aus Artikel 30 nBüG, wonach bei Kindern ab dem 12. Altersjahr die Einbürgerungsvoraussetzungen eigenständig und Altersgerecht zu prüfen sind.

Art. 20 Erhebungen für eine Nichtigerklärung

Hat das SEM den begründeten Verdacht, dass eine erleichterte Einbürgerung oder eine Wiedereinbürgerung durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist, so eröffnet es ein Nichtigkeitsverfahren gegen die betroffene Person. Bei solchen Verfahren beauftragt das SEM bereits heute den Kanton (Art. 37 BüG) oder die Schweizer Vertretung mit den Erhebungen für die Beurteilung der Voraussetzungen für die Nichtigerklärung.

Erfolgt das Nichtigkeitsverfahren im Zusammenhang mit einer möglichen Scheinehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer, so nimmt das SEM unter anderem auch Einsicht in allfällige Eheschutz-, Trennungs- oder Scheidungsakten. Es beauftragt die zuständige kantonale Behörde oder die Schweizer Vertretung, die schweizerische Ehegattin oder den schweizerischen Ehegatten zu befragen. Bei Bedarf kann das SEM auch die Befragung von weiteren Personen vorsehen. In der Regel erstellt das SEM einen Fragekatalog.

Die heute bestehende Praxis soll in die Verordnung überführt werden.

Art. 21 Mitwirkungspflicht

Bei einer Einbürgerung oder Nichtigerklärung der Einbürgerung hat die zuständige Behörde den rechtserheblichen Sachverhalt von Amtes wegen vollständig und richtig abzuklären (Art. 12 VwVG47). Den involvierten Personen kommt dabei eine Mitwirkungspflicht zu (Art. 13 VwVG), die in der Verordnung explizit festgehalten werden soll: Einbürgerungswillige Personen haben insbesondere zutreffende und vollständige Angaben über die für die Einbürgerung wesentlichen Tatsachen zu machen (Bst. a) sowie eine nachträgliche Änderung der Verhältnisse, von denen sie wissen oder wissen müssen, dass sie einer Einbürgerung entgegenstehen, der zuständigen Behörde unverzüglich mitzuteilen (Bst. b). Die Behörde darf sich darauf verlassen, dass einmal erteilte Auskünfte bei passivem Verhalten der Bewerberin oder des Bewerbers nach wie vor zutreffen.

Wird ein Nichtigkeitsverfahren gegen eine eingebürgerte Person eröffnet, so hat sie zutreffende und vollständige Angaben über die für die Nichtigerklärung der Einbürgerung wesentlichen Tatsachen zu machen (Bst. c).

Art. 22 Frist für die Durchführung von Erhebungen

Auch unter neuem Recht wird das SEM bei den Einbürgerungsverfahren, für die es zuständig ist (erleichterte Einbürgerung, Wiedereinbürgerung), die Kantone mit den für den Einbürgerungsentscheid erforderlichen Erhebungen beauftragen (Art. 34 Abs. 2 nBüG). Heute gibt es, was die benötigte Zeit für die Erstellung von Erhebungsberichten betrifft, grosse kantonale Unterschiede. Je nach dem damit beauftragten Kanton kann somit ein bundesrechtliches Einbürgerungsverfahren unterschiedlich lange dauern. Im Rahmen der Totalrevision BüG wurde daher zur Verfahrensbeschleunigung eine Grundlage für die Einführung von Ordnungsfristen geschaffen (Art. 34 Abs. 3 nBüG).

Der Vernehmlassungsentwurf sieht für die Durchführung von Erhebungen eine Frist von in der Regel sechs Monaten vor. In der Vernehmlassung zur Totalrevision BüG haben jene Kantone, welche die Einführung einer Ordnungsfrist begrüssten, mehrheitlich eine Frist von sechs Monaten als ausreichend erachtet48. Auch komplexen Fällen, bei denen die Erhebungen wesentlich mehr Zeit in Anspruch nehmen, kann mit der vorliegenden Bestimmung Rechnung getragen werden.

Die 6-monatige Frist gilt bei Auslandgesuchen analog für die Schweizer Vertretung.

Art. 23 Behandlungsfristen für das SEM

Bei einer ordentlichen Einbürgerung soll das SEM in der Regel innerhalb von vier Monaten nach Erhalt der vollständigen Gesuchsunterlagen über die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung entscheiden

47 SR 172.021

48 https://www.admin.ch/ch/d/gg/pc/documents/1726/Bericht_Buergerrechtsgesetz%20_d_.pdf