Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/160: Entwurf Ausführungserlass zum revidierten Bürgerrechtsgesetz · 25 Seiten

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Arbeitgebers oder bei Kindern und Jugendlichen bei einem Schulbesuch im Ausland46. Bei der Einbürgerung soll ein solcher Auslandaufenthalt jedoch nur bis zu einem Jahr an die bundesrechtliche Wohnsitzfrist angerechnet werden, da im Bürgerrecht der persönlichen Anwesenheit ein hoher Stellenwert zukommt.

Art. 17 Erhebungen für eine ordentliche Einbürgerung

Bei einer ordentlichen Einbürgerung stützt sich das SEM beim Entscheid über die eidgenössische Einbürgerungsbewilligung auf den Erhebungsbericht des Kantons. Eine seriöse Prüfung der Einbürgerungsvoraussetzungen kann das SEM nur vornehmen, wenn die Angaben über die einbürgerungswilligen Personen aktuell und möglichst umfassend sind.

Absatz 1: Neben den Personalien (Name, Vorname, Geburtsdatum, Zivilstand, Staatsangehörigkeit) soll der kantonale Erhebungsbericht immer aktuelle Angaben zu den formellen und materiellen Einbürgerungsvoraussetzungen enthalten: So muss er namentlich Auskunft darüber geben, ob die einbürgerungswillige Person über eine Niederlassungsbewilligung verfügt, schon genügend lange in der Schweiz lebt (Art. 9 nBüG) und hier erfolgreich integriert ist (Art. 12 nBüG).

Bezüglich der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Art. 11 Bst. c nBüG) soll der Erhebungsbericht neben Strafurteilen oder hängigen Strafverfahren auch Hinweise zu polizeilichen Vorkommnissen generell, Erkenntnissen der Jugendanwaltschaft oder zu allfälligen Jugendstrafen enthalten. Da nur schwere Jugendstrafen im Strafregister eingetragen werden, sind nur diese für das SEM ersichtlich.

Für die Integrationsprüfung hat der Erhebungsbericht weiter darüber Auskunft zu geben, ob die einbürgerungswillige Person die Werte der Bundesverfassung respektiert, die erforderlichen Sprachkompetenzen besitzt, am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung teilnimmt sowie die Integration ihrer Familie fördert und unterstützt.

Das Kriterium der Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit (Art. 11 Bst. c nBüG) wird durch den Bund (NDB, fedpol, Bundesstaatsanwaltschaft) geprüft (Art. 34 Abs. 1 nBüG).

Absatz 2: Der Erhebungsbericht gibt zudem Auskunft über das Vertrautsein des Bewerbers oder der Bewerberin mit den schweizerischen Lebensverhältnissen (Art. 11 Bst. b BüG). Dieses Kriterium ist spezifisch für die ordentliche Einbürgerung und ein weiterer Bestandteil der erforderlichen Integration.

Absatz 3: Kann die Bewerberin oder der Bewerber die verlangten Sprachkompetenzen (Art. 6) oder das Erfordernis der Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 7) wegen Krankheit, Behinderung oder anderen gewichtigen persönlichen Umständen nicht oder kaum erfüllen (Art. 9), soll die zuständige kantonale Behörde im Erhebungsbericht darauf hinweisen.

Absatz 4: Stellen Ehegatten gemeinsam ein Einbürgerungsgesuch oder werden minderjährige Kinder in das Einbürgerungsgesuch einbezogen, so hat der Erhebungsbericht Auskunft über jede Bewerberin und jeden Bewerber zu geben. Das revidierte Bürgerrechtsgesetz bestimmt ausdrücklich, dass bei Kindern ab dem 12. Altersjahr die Einbürgerungsvoraussetzungen eigenständig und Altersgerecht zu prüfen sind (Art. 30 nBüG).

Art. 18 Erhebungen für eine erleichterte Einbürgerung oder eine Wiedereinbürgerung bei Aufenthalt in der Schweiz

Bei Personen, die in der Schweiz leben und ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung oder Wiedereinbürgerung stellen, stützt sich das SEM bei seinem Einbürgerungsentscheid unter anderem auf den Erhebungsbericht des Kantons. Eine seriöse Prüfung der Einbürgerungsvoraussetzungen ist auch hier nur möglich, wenn aktuelle und möglichst umfassende Angaben über die einbürgerungswilligen Personen vorliegen.

Absatz 1: Die zuständige kantonale Behörde erstellt den Erhebungsbericht wie bei einer ordentlichen Einbürgerung. Es kann hier auf die Erläuterungen zu Artikel 17 Absätze 1, 3 und 4 verwiesen werden.

46 Vgl. Weisungen SEM, abrufbar unter: www.sem.admin.ch > Publikationen&Service > Weisungen und Kreisschreiben > I. Ausländerbereich > Weisungen und Erläuterungen Ausländerbereich (Weisungen AuG), Ziff. 3.4.4 (Stand 15. Juni 2015)