Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/160: Entwurf Ausführungserlass zum revidierten Bürgerrechtsgesetz · 25 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 4Fedlex · Erläuternder Bericht

handeln muss mit einer gewissen «Integrationswirkung»: Ausländerinnen und Ausländer, die ausschliesslich in ihrem Kulturkreis verkehren, erfüllen dieses Kriterium nicht und sollen daher von einer Einbürgerung ausgeschlossen bleiben. In diesem Sinne wird in Buchstabe c auch explizit verlangt, dass ein Vertrautsein mit den schweizerischen Lebensverhältnissen ebenfalls den regelmässigen Kontakt zu Schweizerinnen und Schweizern voraussetzt.

Gemäss Vernehmlassungsentwurf wird für die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes keine lokale Integration vorausgesetzt, das heisst, zum Beispiel die Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben in der Wohngemeinde oder Kontakte zu in der Wohngemeinde lebenden Schweizerinnen und Schweizern. Das Erfordernis eines solch lokalen Bezugs wäre nicht zeitgemäss und in Anbetracht der heutigen Mobilität und sozialen Vernetzung der Bevölkerung über Gemeinde- und Kantonsgrenzen hinweg nur nachteilig für die einbürgerungswillige Person. Ein Ziel der Totalrevision BüG war es, negative Folgen der an sich heute erwünschten Mobilität innerhalb der Schweiz auf ein Einbürgerungserfahren zu beseitigen bzw. zu minimieren. Weiter gilt es zu berücksichtigen, dass die bundesrechtlichen Vorgaben bei der ordentlichen Einbürgerung Mindestvorgaben darstellen; dies ergibt sich aus der verfassungsmässigen Kompetenzaufteilung bei der ordentlichen Einbürgerung (Art. 38 Abs. 2 Bundesverfassung; BV6). Im Bereich der ordentlichen Einbürgerung besteht damit die Besonderheit, dass die Kantone neben den bundesrechtlichen Vorgaben noch weitergehende Anforderungen stellen können.

Absatz 2: In der Verordnung soll darauf hingewiesen werden, dass die Kantone die Grundkenntnisse der geografischen, historischen, politischen und der gesellschaftlichen Verhältnisse in der Schweiz im Rahmen von obligatorischen Staatskundetests prüfen können. Gewisse Kantone kennen bereits heute solche standardisierte Staatskunde- bzw. Einbürgerungstests (z.B. AG, BE, SG, SZ) und bieten in der Regel auch entsprechende Vorbereitungskurse an. Sieht ein Kanton einen solchen Test vor, soll er sicherstellen, dass sich einbürgerungswillige Personen in geeigneter Weise mit Hilfsmitteln oder Kursen (z.B. Einbürgerungskurs, Integrationskurs) auf die Prüfung vorbereiten können. Der Test soll so ausgestaltet werden, dass für dessen Bestehen keine weitergehenden Sprachkompetenzen erforderlich sind, als es das Bundesrecht bzw. das kantonale Recht vorsieht. Damit soll sichergestellt werden, dass es sich beim Einbürgerungstest im Ergebnis nicht um eine indirekte, weitergehende Sprachprüfung handelt.

Art. 3 Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz

Zur Sicherung der demokratischen und rechtsstaatlichen Grundlagen der Schweiz sowie zum Schutz der Freiheitsrechte ihrer Bevölkerung können nur Ausländerinnen und Ausländer eingebürgert werden, die keine Gefahr für die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz darstellen. Der unbestimmte Rechtsbegriff der Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit der Schweiz besteht auch im Ausländer- und Asylrecht, zum Beispiel im Zusammenhang mit dem Widerruf des Asyls oder von ausländerrechtlichen Bewilligungen oder bei Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft7.

Unter dem Begriff wird heute insbesondere die Gefährdung des Vorrangs der staatlichen Gewalt im militärischen und politischen Bereich verstanden. Darunter fallen zum Beispiel Terrorismus, gewalttätiger Extremismus, verbotener Nachrichtendienst, organisierte Kriminalität sowie Handlungen und Bestrebungen, welche die gegenwärtigen Beziehungen der Schweiz zu anderen Staaten ernsthaft gefährden oder auf eine gewaltsame Änderung der staatlichen Ordnung abzielen8.

Im Kontext der Einbürgerung ist primär von Bedeutung, dass die einbürgerungswillige Person das Gewaltmonopol des Staates akzeptiert und dass ihr Verhalten auf das Vorhandensein der in einer Demokratie notwendigen minimalen Diskursbereitschaft schliessen lässt. Einbürgerungswillige Personen, deren Haltung Gewalt als Mittel der politischen Auseinandersetzung nicht zweifelsfrei ausschliesst bzw. wo begründete Zweifel bestehen, dass sie die Sicherheitsinteressen der Schweiz wahren, sollen von der Einbürgerung ausgeschlossen bleiben9. Nach der bisherigen Rechtsprechung wurde eine Sicherheitsgefährdung bejaht zum Beispiel im Falle eines Einbürgerungskandidaten, der sich an einer gewaltsamen Besetzung des griechischen Generalkonsulats in Zürich beteiligt hatte oder im Falle eines Kandidaten,

6 SR 101

7 z.B. Art. 75 Abs. 1 Bst. d, 103 Abs. 2 AuG [SR 142.20]; z.B. Art. 5 Abs. 2, 53, 63 Abs. 2, 78 Abs. 1 Bst. b AsylG [SR 142.31]

8 Vgl. BVGE 2013/23 vom 18. März 2013 E. 3.2 und 2013/3 vom 10. Januar 2013 E. 4.2.1

9 Urteile des BVGer C-3769/2011 vom 6. Oktober 2014 E. 3.4, C-2946/2008 vom 21. Juni 2011 E. 6.2, C-1124/2006 vom 21. August 2009 E. 4.3.2 sowie C-1122/2006 vom 11. Januar 2008 E 3.3.