Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/160: Entwurf Ausführungserlass zum revidierten Bürgerrechtsgesetz · 25 Seiten

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Buchstabe b: Ist der Bund für eine Einbürgerung allein zuständig, so verfügt er damit auch über die Kompetenz, das Verfahren zu regeln. Für die erleichterte Einbürgerung und Wiedereinbürgerung wird dies im revidierten Bürgerrechtsgesetz mit entsprechenden Delegationsnormen neu auch explizit zum Ausdruck gebracht (Art. 25 Abs. 2 und Art. 29 Abs. 2 nBüG). In der Ausführungsverordnung sollen die Verfahren in Bundeszuständigkeit geregelt und die Zusammenarbeit des SEM mit den anderen Bundesstellen sowie den kantonalen Einbürgerungsbehörden bei Einbürgerungsverfahren näher bestimmt werden. Damit verbunden ist auch die Einführung von einheitlichen Richtlinien für die Durchführung von Erhebungen bei Verfahren in Bundeszuständigkeit sowie von Behandlungsfristen.

Buchstabe c: Ein weiterer Regelungsbereich betrifft die Gebühren für erstinstanzliche Verfügungen des SEM auf dem Gebiet des Bürgerrechts. Diese werden heute in der Gebührenverordnung BüG geregelt. Soweit diese Verordnung keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 20044 (AllG-GebV). Die bisherigen Bestimmungen der GebV-BüG sollen in die neue Ausführungsverordnung integriert werden.

Art. 2 Vertrautsein mit den schweizerischen Lebensverhältnissen bei einer ordentlichen Einbürgerung

Im Rahmen der Totalrevision BüG wurde bei einer ordentlichen Einbürgerung das bisherige Kriterium «Vertrautsein mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen» ersetzt mit dem Kriterium «Vertrautsein mit den schweizerischen Lebensverhältnissen» (Art. 11 Bst. b nBüG). Es handelte sich dabei um eine terminologische Anpassung. Dieses spezifische Kriterium ist bei einer ordentlichen Einbürgerung neben den eigentlichen Integrationskriterien nach Artikel 12 nBüG ein weiterer Bestandteil der notwendigen Integration.

Nach der heutigen Praxis des SEM wird dieses Vertrautsein etwa bejaht, wenn die Bewerberin oder der Bewerber eine Landessprache spricht, gewisse Kenntnisse über die Schweiz besitzt, sich zugunsten eines Vereins engagiert oder Kontakte zu Schweizerinnen und Schweizern pflegt5. Weiter sind auch Kenntnisse über die Grundlagen der politischen und sozialen Ordnung notwendig. Diese Kenntnisse und die Einbindung in die Lebensverhältnisse müssen die Annahme rechtfertigen, dass die Bewerberinnen oder Bewerber nach Verleihung des Schweizer Bürgerrechts angemessen von ihrer Rechtsstellung und insbesondere auch von den damit verliehenen Teilnahmerechten am politischen Prozess Gebrauch machen können.

Unter Berücksichtigung der bisherigen Praxis wird das Vertrautsein mit den schweizerischen Lebensverhältnissen wie folgt konkretisiert: Einbürgerungswillige Personen müssen Kenntnisse über die geografischen, historischen, politischen und gesellschaftlichen Verhältnisse in der Schweiz haben, am sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft in der Schweiz teilnehmen sowie regelmässige Kontakte zu Schweizerinnen und Schweizern pflegen.

Absatz 1:

Buchstabe a: Geografische und historische Kenntnisse können beispielsweise Kenntnisse umfassen über die geografische Aufteilung der Schweiz, ihre Entstehung, ihre Landessprachen und Sprachregionen oder wichtige Sehenswürdigkeiten. Da Ausländerinnen und Ausländer mit Erteilung des Schweizer Bürgerrechts Zugang zu politischen Rechten erhalten, sollen sie auch elementare staatskundliche Kenntnisse besitzen insbesondere über die politischen Mitwirkungsrechte wie Wahlen und Abstimmungen, die politische Organisation der Schweiz, die Grundrechte und das Rechtssystem. Kenntnisse über die gesellschaftlichen Verhältnisse können beispielsweise Kenntnisse umfassen über schweizerische Traditionen, über die Soziale Sicherheit, die Gesundheitsversorgung oder über das Bildungssystem in der Schweiz.

Buchstaben b und c: Am sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft in der Schweiz kann auf vielfältige Art teilgenommen werden, zum Beispiel durch den Besuch von öffentlichen Anlässen und Festen, die Mitgliedschaft in einem Verein oder die Ausübung anderweitiger ehrenamtlicher Tätigkeiten. Dem Vertrautsein mit den schweizerischen Lebensverhältnissen ist inhärent, dass es sich um Aktivitäten

4 SR 172.041.1

5 Weisungen SEM, abrufbar unter: www.sem.admin.ch > Publikation & Service > Weisungen und Kreisschreiben, V. Bürgerrecht > Handbuch Bürgerrecht, Kapitel 4: Gemeinsamen Voraussetzungen und Integrationskriterien > Ziff. 4.7.2.2 Vertrautsein mit den schweizerischen Lebensgewohnheiten, Sitten und Gebräuchen (Stand 15. Juni 2015)