Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/160: Entwurf Ausführungserlass zum revidierten Bürgerrechtsgesetz · 25 Seiten

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hörung). In begründeten Fällen kann es den Kanton zum Beispiel bei Gesuchen von ausländischen Ehegattinnen oder -gatten von Schweizern oder Schweizerinnen auch beauftragen, eine separate Befragung der Ehegatten oder einen unangemeldeten Hausbesuch durchzuführen.

Absatz 4: Das SEM bestimmt, welche Unterlagen mit dem Gesuchsformular einzureichen sind. Diese variieren nach Einbürgerungsart (erleichterte Einbürgerung oder Wiedereinbürgerung) und Erwerbsgrund des Schweizer Bürgerrechts. Die Möglichkeit zur erleichterten Einbürgerung besteht zum Beispiel bei Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer (Art. 21 nBüG), Staatenlosigkeit (Art. 23 nBüG) oder bei bereits erfolgter Einbürgerung eines Elternteils (Art. 24 nBüG). In der Praxis bestehen daher unterschiedliche Gesuchsformulare, denen jeweils unterschiedliche Unterlagen beizulegen sind. Zum Beispiel ist bei einem Gesuch um erleichterte Einbürgerung von ausländischen Ehegattinnen und -gatten spezifisch, dass das Ehepaar auch Angaben zur Ehe machen und Referenzpersonen nennen muss.

Art. 15 Einreichung und Prüfung der Gesuche bei Aufenthalt im Ausland

Stellen Ausländerinnen und Ausländer, die im Ausland leben, ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung oder Wiedereinbürgerung, so beauftragt heute das SEM die zuständige Schweizer Vertretung mit den Erhebungen, die für die Beurteilung der Einbürgerungsvoraussetzungen notwendig sind. Die Schweizer Vertretung erstellt einen Erhebungsbericht, den es dem SEM zur Entscheidfindung übermittelt. Die bisherige Aufgabenteilung und der Verfahrensablauf bei Auslandgesuchen werden in der neuen Verordnung ebenfalls festgelegt.

Absätze 1, 2 und 3: Lebt die einbürgerungswillige Person im Ausland, so reicht sie das Gesuch um erleichterte Einbürgerung oder um Wiedereinbürgerung bei der Schweizer Vertretung ein. Diese prüft das Gesuch auf seine Vollständigkeit und nimmt im Auftrag des SEM die Erhebungen vor, die für die Beurteilung der Einbürgerungsvoraussetzungen notwendig sind. Die Schweizer Vertretung lädt − wie dies bereits heute der Fall ist − die einbürgerungswillige Person im Rahmen der Erhebungen auch zu einem persönlichen Gespräch ein und erstellt einen Erhebungsbericht, den sie mit dem Einbürgerungsgesuch dem SEM übermittelt.

Absatz 4: Nach Eingang des Gesuchs kann das SEM bei Bedarf die Schweizer Vertretung mit weiteren Erhebungen beauftragen.

Absatz 5: Das SEM bestimmt, welche Unterlagen mit dem Gesuchsformular einzureichen sind (vgl. Bemerkungen zu Art. 14 Abs. 4).

Art. 16 Aufenthalt

Gemäss dem revidierten Bürgerrechtsgesetz bleibt der bürgerrechtliche Aufenthalt bestehen, wenn die Schweiz für weniger als sechs Monate verlassen wird mit der Absicht auf Rückkehr: Auslandaufenthalte wie zum Beispiel für Ferien, Geschäftsreisen, kurze Praktika oder Ausbildungen unterbrechen den bürgerrechtlichen Aufenthalt somit nicht. Ausländerinnen und Ausländer, die sich hingegen ins Ausland abmelden oder während mehr als sechs Monaten tatsächlich im Ausland leben, verlieren von Gesetzes wegen ihren bürgerrechtlichen Aufenthalt (Art. 33 Abs. 3 nBüG). Weiter ist festgelegt, dass der bürgerrechtliche Aufenthalt nicht unterbrochen wird durch einen kurzfristigen Auslandaufenthalt mit der Absicht auf Rückkehr (Art. 33 Abs. 2 nBüG). Diese Regelungen entsprechen dem geltenden Recht (Art. 36 BüG) und wurden mit der Totalrevision BüG übernommen.

Der Vernehmlassungsentwurf konkretisiert das «kurzfristige Verlassen der Schweiz mit Absicht auf Rückkehr» nach Artikel 33 Absatz 2 nBüG: So soll der bürgerrechtliche Aufenthalt bei einem Auslandaufenthalt von bis zu einem Jahr erhalten bleiben, sofern sich die Bewerberin oder der Bewerber vorübergehend im Auftrag des Arbeitgebers oder zu Aus- oder Weiterbildungszwecken im Ausland aufhält. Diese Regelung orientiert sich am Ausländerrecht: Die Niederlassungsbewilligung, die für eine ordentliche Einbürgerung künftig eine formelle Einbürgerungsvoraussetzung ist (Art. 9 Abs. 1 Bst. a nBüG), erlischt bei Abmeldung ins Ausland oder bei einem tatsächlichen Aufenthalt von mehr als sechs Monaten im Ausland (Art. 61 Abs. 1 Bst. a und Abs. 2 AuG). Sie kann jedoch auf Gesuch hin während vier Jahren aufrechterhalten werden (Art. 61 Abs. 2 AuG). In der Praxis wird ein solches Gesuch bewilligt bei einer Weiterbildung, der Ausübung einer befristeten Tätigkeit im Auftrag des schweizerischen