Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/160: Entwurf Ausführungserlass zum revidierten Bürgerrechtsgesetz · 25 Seiten

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- Während mindestens fünf Jahren hat die Bewerberin oder der Bewerber die obligatorische Schule

in einer Landessprache besucht: Diese Ausländerinnen und Ausländer sind in der Schweiz geboren oder leben spätestens seit ihrem 11. Altersjahr in der Schweiz und wachsen hier auf. Sie verfügen in der Regel über ebenso gute Sprachkompetenzen, wie wenn der Erwerb der Landessprache durch das familiäre Umfeld erfolgt wäre. In diesen Fällen kann jedoch nicht von der Muttersprache im klassischen Sinn gesprochen werden.

- Die Bewerberin oder der Bewerber verfügt über einen Abschluss einer Ausbildung auf Sekundarstufe

II oder Tertiärstufe in einer Landessprache: Die einbürgerungswillige Person kann einen Ausbildungsabschluss in einer Landessprache auf Sekundarstufe II (berufliche Grundbildung, gymnasiale Maturität) oder Tertiärstufe (Fachhochschule, universitäre Hochschule) vorweisen. Auch in solchen Fällen sind gute bzw. sehr gute Sprachkenntnisse einer Landessprache vorhanden.

- Die Bewerberin oder der Bewerber verfügt über einen Sprachnachweis, der die mündlichen und

schriftlichen Sprachkompetenzen auf den Referenzniveaus B1 bzw. A2 nach GER bescheinigt und der wissenschaftlich anerkannten Qualitätsstandards entspricht: Das Erreichen der Referenzniveaus B1 und A2 ist mit einem Sprachnachweis (Zertifikat, Diplom oder Ähnliches) zu belegen. Für die Erteilung der Bundesbewilligung sollen nur Sprachnachweise akzeptiert werden, die über ein Testverfahren erlangt wurden, das internationalen Testgütekriterien wie beispielsweise der Association of Language Testers in Europe (ALTE)33 entspricht. Solche international anerkannten Qualitätsstandards legen Kriterien fest, wie Testverfahren entwickelt, durchgeführt und ausgewertet werden müssen, damit die Ergebnisse möglichst verlässliche Aussagen zu den Sprachkompetenzen von Bewerberinnen und Bewerbern ermöglichen. So müssen beispielsweise die gestellten Aufgaben dafür geeignet sein, das jeweilige Sprachniveau objektiv beurteilen zu können. Bewerberinnen und Bewerber müssen weiter über den Ablauf des Testverfahrens im Voraus informiert werden. Bei der Testdurchführung und Testauswertung muss zudem die Vertraulichkeit gewahrt werden. Schliesslich sind die Ergebnisse schriftlich und in nachvollziehbarer Form zu kommunizieren, beispielsweise indem bei der Beschreibung der mündlichen und schriftlichen Sprachkompetenzen auf den GER Bezug genommen wird.

Mit einer solchen Regelung kann sichergestellt werden, dass die Sprachnachweise verlässliche Aussagen über die Sprachkompetenzen der einbürgerungswilligen Person enthalten. In der Praxis besteht zum Teil das Problem, dass Sprachzertifikate erworben werden können, die sich nicht an den anerkannten Qualitätsstandards ausrichten. Das kann dazu führen, dass Personen mit einem solchen Sprachnachweis im Ergebnis nicht über die bescheinigten Sprachkenntnisse verfügen. Mit der Regelung gemäss Vernehmlassungsentwurf wird zudem klargestellt, dass Kursatteste, die lediglich den Besuch eines Sprachkurses bestätigen, für die Erteilung der Einbürgerungsbewilligung des Bundes nicht genügen.

Heute kennen bereits mehrere Kantone ein eigenes Sprachnachweisverfahren im Rahmen einer ordentlichen Einbürgerung (z.B. AG, BE, BS, GE, OW, ZH). Sie prüfen während dem Verfahren die Verständigungsfähigkeit der einbürgerungswilligen Person in der Sprache des Wohnkantons. Solche eigenen Sprachnachweisverfahren können die Kantone auch unter neuem Recht weiter durchführen. Aus der vorliegenden Bestimmung folgt jedoch, dass diese − soweit es nicht schon heute der Fall ist − ebenfalls anerkannten Qualitätsstandards entsprechen sollen.

Das Erfordernis der genügenden Sprachkenntnisse gilt nicht absolut: Gemäss dem revidierten Bürgerrechtsgesetz kann bei einer Behinderung, Krankheit oder anderen schwerwiegenden persönlichen Umständen vom Erfordernis der genügenden Sprachkenntnisse abgesehen werden (Art. 12 Abs. 2 nBüG), womit namentlich dem Diskriminierungsverbot (Art. 8 Abs. 2 BV) und Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV) Rechnung getragen wird. So ist es denkbar, dass eine Person aufgrund ihrer Behinderung oder aufgrund einer Lese- und Schreibschwäche (Illettrismus) nicht in der Lage ist, sich gute Kenntnisse einer Landessprache anzueignen. Der Vernehmlassungsentwurf konkretisiert in Artikel 9 mögliche Ausnahmefälle.

Absatz 3: Gemäss Vernehmlassungsentwurf unterstützt das SEM die Kantone bei der Prüfung der Sprachnachweise und bei der Ausgestaltung ihrer kantonalen Sprachtests. Dies kann zum Beispiel durch

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