Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/161: Teilrevision der Verordnung vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO) · 25 Seiten
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Teilrevision der Aufsichtsverordnung AVO
risikotragenden Kapitals (Zeitpunkt t=0) als Fremdkapital zu betrachten. Begehrt ein Versicherungsunternehmen die Anrechnung an das ergänzende Kapital, so ist eine gleichzeitige Zielkapital mindernde Wirkung ausgeschlossen; in diesem Fall gelten die Beschränkungen gemäss Art. 47 und 49.
Abs. 6 schränkt die das Zielkapital mindernde Wirkung der in Abs. 5 genannten weiteren Kapital- und Risikotransferinstrumente ein. Die Einschränkung erfolgt indirekt über die marktnahen Werte der Instrumente. Instrumente, welche die Bestimmungen von Art. 22a nicht erfüllen, dürfen ihre Zielkapital mindernde Wirkung ausgehend von maximal 33 Prozent des Kernkapitals entfalten.
Abs. 7 räumt der FINMA die Kompetenz ein, im Einzelfall weitere Voraussetzungen für die Berücksichtigung von Kapital- und Risikotransferinstrumenten festzulegen. Sie kann unter diesem Titel ebenfalls Erleichterungen festlegen. Auch hier gilt der Bestandesschutz.
Art. 47
In Abs. 1 ist der Zusatz ohne Belang, wonach das risikotragende Kapital «frei und unbelastet» sein muss; er wird deshalb gestrichen. In Abs. 2 wird ausdrücklich der Bezug zum risikotragenden Kapital hergestellt. In Abs. 3 wird Zusatz «innerhalb des internen Modells» gestrichen; Modellfragen werden in den Art. 50a – 50d erörtert.
Art. 48
Diese Bestimmungen werden redaktionell angepasst und die Begriffe im Zusammenhang mit der marktnahen Bewertung aufeinander abgestimmt (siehe die Erläuterungen zum Anhang 3). Dazu gehört zum Beispiel, dass «marktnah bewertetes Fremdkapital» durch
«marktnaher Wert des Fremdkapitals» ersetzt wird.
In Abs. 1 wird präzisiert, dass latente Liegenschaftssteuern lediglich dann vom Kernkapital in Abzug zu bringen sind, wenn keine Verrechnung möglich ist. Diese Anpassung erfolgt aufgrund einer teilweisen Änderung der Praxis der kantonalen Steuerbehörden, die sich auf einen Bundesgerichtsentscheid stützt, der allerdings (bisher) nicht einheitlich angewendet wird.
In Abs. 2 klärt der Klammerausdruck, dass die Berücksichtigung sämtlicher ökonomisch relevanten Positionen als Gesamtbilanzansatz zu verstehen ist. Der Zusatz «auf der Grundlage der statutarischen» Bilanz wird gestrichen, da er zu einengend ist.
Der bisherige Abs. 3 wird aufgehoben. Er hätte allenfalls die Finanzierung des gesamten Kernkapitals mit innovativen Instrumenten ermöglicht. Inskünftig soll eine Anrechnung bestenfalls im ergänzenden Kapital möglich sein (siehe Art. 49).
Art. 49
Diese Bestimmung wird in der Terminologie und in den Verweisungen angepasst. Hybride Instrumente werden durch die risikoabsorbierenden Kapitalinstrumente ersetzt. Diese werden im neuen Art. 22a geregelt.
Art. 50
Die Bestimmung wird aufgehoben. An die deren Stelle treten Art. 46 Abs. 4 bis 7, welche die generellen Anrechnungsvoraussetzungen für Kapital- und Risikotransferinstrumente enthal-