Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/161: Teilrevision der Verordnung vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO) · 25 Seiten
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Teilrevision der Aufsichtsverordnung AVO
terminologische Anpassung an den Haupttext der Verordnung.
Insbesondere werden nur noch folgende Begriffe verwendet:
(i) Marktnaher Wert der Aktiven
(ii) Marktnaher Wert des Fremdkapitals
(iii) Marktnaher Wert der Versicherungsverpflichtungen
(iv) Bestmöglicher Schätzwert der Versicherungsverpflichtungen
(v) Mindestbetrag
(vi) Marktnaher Wert der übrigen Verbindlichkeiten
Dabei gelten die Beziehungen:
(ii) = (iii) + (vi)
(iii) = (iv) + (v)
2.2 Qualitatives Risikomanagement
2.2.1 Gewährsvorschriften
Art. 12
Mit Abs. 1 wird eine Zusammensetzung des Verwaltungsrats verlangt, die eine einwandfreie Beaufsichtigung und Oberleitung des Versicherungsunternehmens ermöglicht. Insgesamt muss im Verwaltungsrat das nötige Wissen insbesondere zum Versicherungsgeschäft vorhanden sein.
Abs. 2 stellt zusätzliche Anforderungen an das Fachwissen und das Zeitbudget des einzelnen Verwaltungsratsmitgliedes. An die einzelnen Verwaltungsräte wird nicht die Anforderung gestellt, jeweils über das für den gesamten Verwaltungsrat insgesamt notwendige Versicherungswissen zu verfügen. Verlangt wird jedoch für die konkrete Aufgabenerfüllung relevantes Fachwissen (z.B. aktuarielles oder juristisches Wissen, Asset-Management-Kenntnisse). Die Anforderungen richten sich nach den spezifischen Gegebenheiten der einzelnen Versicherungsunternehmung und nach der Zusammensetzung des Verwaltungsrates.
Der bisherige Abs. 2 wird unverändert zu Abs. 3.
Art. 13
Abs. 1 verschärft die Voraussetzungen an die personelle Trennung zwischen Verwaltungsrat und Geschäftsleitung und verstärkt damit das Prinzip der «checks and balances».
Der neue Abs. 2 schliesst die besonders heikle Doppelfunktion von internem Revisor und verantwortlichem Aktuar aus. Eine Übergangsfrist zur Umsetzung dieses Verbots erübrigt sich, da eine derartige Personalunion in der Praxis bereits als unzulässig erachtet wurde (vgl. FINMA-RS 2008/35 «Interne Revision Versicherer» Rz. 16).
Der bisherige Abs. 2 wird unverändert zu Abs. 3.