Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/161: Teilrevision der Verordnung vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO) · 25 Seiten

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Teilrevision der Aufsichtsverordnung AVO

Art 216b Abs. 3

Die Versicherungsunternehmen haben innert drei Jahren das neu statuierte Verbot der Doppelfunktion zwischen Verwaltungsrat und Geschäftsleitung umzusetzen.

2.2.2 Ziel und Inhalt

Art. 96

Die Bestimmung wird im Hinblick auf die Erfüllung der internationalen Anforderungen (IAIS) und auf eine Anerkennung der Äquivalenz des schweizerischen Aufsichtsregimes unter Berücksichtigung des EIOPA-Vorbehalts bezüglich »Compliance-Funktion” angepasst (EIOPA Advice to the European Commission, Equivalence assessment of the Swiss supervisory system in relation to articles 172, 227 and 260 of the Solvency II Directive).

In Abs. 2 Bst. d enthält im Hinblick auf internationale Standards neu zusätzlich den Begriff der Steuerung, was aber materiell zu keiner Änderung führt.

Abs. 3 führt die Compliance-Funktion als Teil des internen Kontrollsystems ein und definiert sie.

Nach Abs. 4 sind Unabhängigkeit, Proportionalität, angemessene Ressourcen und Kompetenzen sowohl für das Risikomanagement allgemein als auch für die Compliance von zentraler Bedeutung. Besonderes Augenmerk darauf gelegt, dass die Personen mit Compliance-Funktion ihre Aufgabe unabhängig und ohne Beeinträchtigung wahrnehmen können. Die Versicherungsunternehmen haben die dafür notwendigen organisatorischen Massnahmen vorzusehen.

Art. 195 Abs. 2

Versicherungsgruppen unterhalten, in Berücksichtigung internationaler Standards, auf Gruppenebene getrennte Risikomanagement- und Compliance-Funktionen mit jeweils gruppenweiter Verantwortung. Diese Bestimmung gilt sinngemäss auch für Versicherungskonglomerate (Art. 204).

2.2.3 Selbstbeurteilung der Risikosituation und des Kapitalbedarfs

Art. 96a

Diese neue Bestimmung setzt die Anforderungen an eine Selbstbeurteilung der Risikosituation und des Kapitalbedarfs (ORSA; Own Risk and Solvency Assessment) der Versicherungsunternehmen nach international anerkannten Standards um. Damit soll aus einer vorausschauenden Perspektive ein konsistentes Gesamtbild der Unternehmung über Risikosituation, Kapitalbedarf und die Zusammenhänge zwischen Risiken und Kapital entstehen. Die Selbstbeurteilung geht über den einjährigen Fokus und über die aufsichtsrechtlichen Solvabilitätsanforderungen hinaus. Insbesondere ist der Kapitalbedarf zusätzlich zu den aufsichtsrechtlichen Solvabilitätsanforderungen aufgrund aller relevanten Sichtweisen zu berücksichtigen (z.B. verwendete Rechnungslegungsstandards, Anforderungen der Ratingagenturen, allfällige interne ökonomische Methoden).

Gestützt auf ihre Kompetenz zur Regelung von Einzelheiten (Abs. 5) kann die FINMA bestimmen, per wann die Versicherungsunternehmen sowie die Versicherungsgruppen und –