Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2014/161: Teilrevision der Verordnung vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO) · 25 Seiten

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Teilrevision der Aufsichtsverordnung AVO

Art. 22

Solvabilität I ist neu nur noch anzuwenden, wenn dies aufgrund staatsvertraglicher Bestimmungen zwingend ist. Konkret beschränkt sich die Anwendung damit auf die Schadenversicherungsunternehmen gemäss Schadenversicherungsabkommen zwischen der Schweiz und der EU (SR 0.961.1). Die Bestimmung ist offen formuliert etwa für den Fall, in dem die Vertragsparteien des Schadenversicherungsabkommens zum Schluss gelangen sollten, Solvabilität I solle im Rahmen des Abkommens nicht mehr oder nur noch teilweise angewendet werden.

Einer übergangsrechtlichen Bestimmung bedarf es nicht: Solvabilität I wird mit Inkrafttreten der vorliegenden Verordnungsänderung nicht mehr anzuwenden sein, ausser im Bereich des Schadenversicherungsabkommens. Dort wird sie entfallen, sobald das Schadenversicherungsabkommen dies zulässt.

Ausnahmen von der SST-Pflicht sieht die revidierte Verordnung keine vor. Weiterhin nicht nach VAG bzw. AVO SST-pflichtig sind Krankenkassen, weil sie nicht der institutionellen Aufsicht der FINMA unterstehen, sowie Niederlassungen ausländischer Versicherungsunternehmen, weil sie über kein Eigenkapital verfügen.

Art. 22a

Die Bestimmung ersetzt und ergänzt mit sprachlichen und terminologischen Anpassungen den bisherigen Art. 39. Der Begriff «Hybride Instrumente» wird durch den allgemeineren Begriff «Risikoabsorbierende Kapitalinstrumente» ersetzt. Damit sollen insbesondere auch (krisenkonditionierte) Wandelanleihen eingeschlossen werden, also beispielsweise solche, die bei Eintritt eines vorab definierten Ereignisses eine Wandlung von Forderungen in Eigenkapital vorsehen.

Risikoabsorbierende Kapitalinstrumente gelten – sofern sie die Voraussetzungen der Bst. a bis g erfüllen – als anrechenbare Eigenmittel im Rahmen von Solvabilität I. Weil krisenkonditionierte Wandelanleihen erst durch den Eintritt eines zukünftigen Ereignisses in Eigenkapital gewandelt werden und damit insbesondere das risikotragende Kapital in einem Jahr beeinflussen können, sollen sie im Zielkapital des SST mindernd berücksichtigt werden können. Die Bst. a bis g regeln die dafür notwendigen Voraussetzungen.

Die Genehmigungspflicht für die Anrechnung der risikoabsorbierenden Kapitalinstrumente in der verfügbaren Solvabilitätsspanne (Solvabilität I) und wird neu explizit auch für die Berücksichtigung im risikotragenden Kapital oder im Zielkapital (SST) festgehalten.

Der Wegfall der Frist in Abs. 1 Bst. g kommt den Bedürfnissen der Versicherungswirtschaft entgegen. Es wird in der Verantwortung und im Interesse des Versicherungsunternehmens liegen, in seiner Planung den für die Prüfung und Genehmigung notwendigen Zeitbedarf der FINMA ausreichend zu berücksichtigen.

Die Mindestvoraussetzungen für die Anrechnung werden leicht ausgebaut. Weil die Ausgestaltung von risikoabsorbierenden Kapitalinstrumenten immer innovativer wird, ist eine Ergänzung durch Abs. 2 notwendig. Diese Bestimmung wird neu erlauben, weitere Voraussetzungen festzulegen, die für die Qualität der Instrumente wesentlich erscheinen (z.B. zwingender Zinsaufschub, nicht-kumulativer Zinsaufschub, ökonomische Laufzeit, Zinsaufschlag [Step-Up nach definierter Zinsphase], Tilgungsmöglichkeit in Aktien). Um Unsicherheiten des Marktes bei der Ausgabe von Instrumenten vorzubeugen, wird eine Bestandesschutzklausel in die Bestimmung aufgenommen.