Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/161: Teilrevision der Verordnung vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO) · 25 Seiten
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Teilrevision der Aufsichtsverordnung AVO
Abs. 3 legt unverändert die Grenzen für die Anrechnung der risikoabsorbierenden Kapitalinstrumente an die Eigenmittel unter Solvabilität I fest.
Abs. 4 wird notwendig, da risikoabsorbierende Instrumente neu wahlweise auch im Zielkapital statt wie bisher nur im risikotragenden Kapital berücksichtigt werden können. Die Beschränkung der Anrechnung von risikoabsorbierenden Kapitalinstrumenten ist zweistufig: Zuerst gilt Art. 22a Abs. 4 und danach die Beschränkung von Art. 47 und 49 (Risikotragendes Kapital). Einzelheiten dazu, insbesondere auch die Frage, ob Nominal- oder marktnahe Werte für die Anrechnung heranzuziehen sind, werden der Aufsichtspraxis überlassen.
Art. 23 – 26 und 33 – 36
Diese Bestimmungen werden als Folge des Übergangs zum SST aufgehoben.
Art. 37 Abs. 1 Bst. h und Abs. 2 Bst. a
Diese Bestimmungen betreffen die Lebens- und die Lebensrückversicherung und werden als Folge des Übergangs zum SST aufgehoben.
Art. 37 Abs. 2 Bst. d
Hier erfolgt eine begriffliche Anpassung an Art. 22a sowie eine Anpassung des Verweises.
Art. 37 Abs. 3 Bst. a
Die Bestimmung ist nach dem Inkrafttreten des neuen Rechnungslegungsrechts des Obligationenrechts (OR; SR 220) per 1. Januar 2013 obsolet: Art. 959a Abs. 2 Ziff. 3 Bst. e OR schreibt vor, dass im Eigenkapital die eigenen Kapitalanteile als Minusposten ausgewiesen werden müssen. Nicht betroffen von dieser Regelung sind die Aktien, die für Dritte gehalten werden. Diese sind als Aktiven separat auszuweisen (Kapitalanlagen auf Rechnung und Risiko Dritter) und im Fremdkapital sind dafür separat Rückstellungen zu bilden.
Art. 39
Der Inhalt von Art. 39 wurde in den neuen Art. 22a übertragen.
Art. 198
Der Paradigmawechsel mit der weitgehenden Aufhebung von Solvabilität I auf Stufe der Einzelaufsicht und deren Ersatz durch das risikobasierte und deshalb adäquatere Solvenzmesssystem SST ist auch auf Stufe der Gruppen- und Konglomeratsaufsicht nachzuvollziehen.
Abgesehen davon muss Solvabilität I im Bereich der Gruppen- und Konglomeratsaufsicht auch deshalb entfallen, weil die geforderte Solvabilitätsspanne der Gruppe gemäss Art. 199 Abs. 2 auf der Summe der Solvabilitätsspannen der einzelnen Gruppengesellschaften basiert.
Art. 199
Diese Bestimmung wird aufgehoben – die Begründung findet sich im Kommentar zu Art. 198.