Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2014/161: Teilrevision der Verordnung vom 9. November 2005 über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmen (Aufsichtsverordnung, AVO) · 25 Seiten
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Teilrevision der Aufsichtsverordnung AVO
konglomerate ihr erstmalig einen Bericht einzureichen haben (geplant ist für Versicherungsgruppen und –konglomerate per 2016 und für Solo-Gesellschaften per 2017).
Art. 195
Die Bestimmungen zu ORSA gelten gemäss Art. 195 i.V.m. Art. 204 sinngemäss auch für Versicherungsgruppen und für Versicherungskonglomerate.
Art 197
Diese Bestimmung wird wegen Redundanz zum neuen Artikel 96a aufgehoben.
2.2.4 Liquidität
Art. 98a
Ein solides Liquiditätsmanagement entspricht in der Versicherungswirtschaft einer Notwendigkeit, führen doch ernsthafte Liquiditätsprobleme grundsätzlich zur Konkurseröffnung (Art. 53 Abs. 1 VAG). Eine Liquiditätsplanung ist namentlich für Versicherungsunternehmen wichtig, die Finanztransaktionen ausserhalb des traditionellen Versicherungsgeschäfts abschliessen (beispielsweise Repo- und Reverse Repo Transaktionen, Securities Lending) oder die absichernde oder spekulative derivative Finanzinstrumente einsetzen. Kommt dazu, dass Marktteilnehmer, die keiner Liquiditätsregulierung unterliegen, bei derartigen Transaktionen gegenüber den Banken oft nachteilig behandelt werden.
Nach den Abs. 2 und 3 haben Versicherungsunternehmen verschiedene ungünstige Szenarien aufzustellen und Stresstests durchzuführen. Zudem müssen sie ein adäquates Notfallkonzept ausarbeiten.
Die FINMA definiert nach Abs. 4 qualitative und quantitative Liquiditätsanforderungen. Die quantitativen Liquiditätsanforderungen werden von der FINMA risikoadäquat entsprechend dem konkreten Versicherungsgeschäft und den sonstigen Kapitalmarkttätigkeiten festgelegt.
Abs. 5 gibt der FINMA zudem die Möglichkeit, insbesondere für kleinere Gesellschaften verhältnismässige Lösungen zu finden, sofern dies mit dem Versichertenschutz vereinbar ist (z.B. eine Befreiung von Berichterstattungspflichten). Auch kleine Gesellschaften müssen aber über genügend Liquidität für ihr betriebenes Versicherungsgeschäft und sonstigen Kapitalmarkttätigkeiten verfügen.
Art. 195
Die Bestimmungen zur Liquidität (Art. 98a) sollen sinngemäss auch für Versicherungsgruppen und für Versicherungskonglomerate (Art. 204) gelten.
2.3 Offenlegung (Disclosure)
Art. 111a
Mit dieser neuen Bestimmung wird die Regulierungslücke bei der Offenlegung (Disclosure) geschlossen. Nach anerkannten internationalen Standards müssen sowohl quantitative als